Preußische Rechtsquellen Digital / Corpus Constitutionum Marchicarum (CCM) / Theil 2, Abth. 3


Corporis Constitutionum Marchicarum Continuatio prima, Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen, publicirte und ergangene Ordnungen, Edicta, Mandata, Rescripta etc. von 1737 biß 1740. inclusive

Erster Theil.

Erste Abtheilung. Von Geistlichen, Consistorial- und Kirchen-Sachen, so die Religion, Consistoria, äusserlichen Gottesdienst, derer Prediger Wahl, Confirmation, Vocation, Einkünffte etc betreffen.

De Anno MDCCXXXVII.

No. XLII. Rescript, daß Prediger, so Gemeinen ein Aergerniß geben, nicht in honorem Ministerii mit blossen Verweisen gestraft, sondern cum effectu suspendiret, oder dem Befinden nach gar cassiret, in gewissen Fällen aber nur translociret werden sollen. Vom 20. Aug. 1737 Text
XLIV. Verordnung, daß kein Candidatus Theologiae mit Mantel und Beffchen, sondern mit seiner ordinairen Kleidung einhergehen soll. Vom 21. Aug. 1737 Text
XLVII. Circulare wegen Reparations-Kosten der Prediger- und Küster-Häuser Vom 25. Aug. 1737 Text
LI. Edict welchergestalt die Lehrer und Prediger zu verfahren haben, wenn sie jemanden irriger Lehr, oder der Heucheley verdächtig halten; Imgleichen, daß keine weltliche Sachen, oder Beurtheilungen der Königl. Dispositionen in politicis & ecclesiasticis auf die Catheder und Cantzeln gebracht werden sollen. Vom 23. Septembr. 1737 Text
LIII. Verordnung, daß die Prediger, so denen Gemeinden ein Aergerniß geben, nicht mit blossen Verweisen beleget, sondern cum effectu suspendiret, oder gar cassiret werden sollen. Vom 26. Septembr. 1737 Text
LIV. Edict, daß hinführo der bey Austheilung des Heil. Abendmahls nöthige Wein von denen Predigern selbst angeschaffet, auch von ihnen selbst in den Kelch jederzeit gegossen und solches keinesweges mehr durch den Küster verrichtet werden soll. eodem Text
LXVIII. Reglement, wie das Evangelisch-Lutherische Kirchen-Wesen in der Neu-Marck, und incorporirten Creysen weit besser eingerichtet, zugleich auch verschiedene bey dem äusserlichen Gottesdienste annoch übrig gebliebene Mißbräuche gäntzlich abgestellet werden sollen. Vom 1. Decembr. 1737 Text
LXXVI. Rescript wegen des beym Abendmahl überbleibenden Weins. Vom 1. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

II. Rescript, daß die Prediger, Küster und Schulmeister wegen Mißwachses ihre Decimam halb an Rocken und halb an Gerste nehmen sollen. Vom 5. Januar 1738 Text
V. Rescript, daß die Verordnung, daß kein Sohn dem Vater in der Pfarre succediren solle, nur eigentlich diejenigen Kirchen angehet, worüber Se. Majestät das Jus patronatus haben Vom 18. Januar 1738 Text
VII. Patent, daß künftig nicht mehr Wein, als zu denen Communionen nothdürftig gehöret, angeschaffet werden solle. Vom 28. Januar 1738 Text
XI. Patent, daß kunftighin kein Candidatus Theologiae, er sey wer er wolle, zum würcklichen Predigt-Amt befördert werden solle, der nicht das 25te Jahr zurück geleget hat. Vom 19. Febr. 1738 Text
No. XLVII. Edict, daß diejenigen welche Römisch Catholisch gewesen, und zur Protestantischen Religion übergetreten, zu Kirch- und Schul-Aemtern bey Verlust des Juris Patronatus nicht vociret noch befodert werden sollen. Vom 15. Novembr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XXI. Allergnädigste Resolution, daß bey der Böhmischen Gemeinde ordinaires Brodt, statt Oblaten der zu gebrauchen. Vom 23. May 1739 Text
XXII. Patent, daß keinem Kirchen-Patrono erlaubet seyn soll, die Kirchen-Armen- oder Wittwen-Capitalia eigenmächtig zinßbahr an sich zu nehmen, oder sonst bey sich zu behalten. Vom 27. May 1739 Text
XXIII. Edict, daß die Evangelischen Prediger und Pfarrer, es seyn selbige wer sie wollen, unter keinerley Praetext in Processe sich auf Kosten der Kirche hinkünftig eigenmächtig weder einlassen, noch solche entamiren, sondern deshalb zuförderst bey denen respective Consistoriis oder Evangelisch-Reformirten Kirchen-Directorio, durch die Inspectores, und General-Superintendenten, Erlaubniß suchen sollen. Vom 10. Junii 1739 Text
XXIV. Edict, daß kein Prediger bey Vermeydung scharffer Ahndung weder 1) von denen öffentliche Kirchen-Busse thuenden Persohnen etwas fordern, noch auch 2) für die Tauffe eines durch zu frühzeitigen Beyschlaf von Verlobten erziehlten Kindes, über die ordinaire Tauf-Gebühren, das geringste an Gelde nehmen sollen Vom 15. Junii 1739 Text
XXVI. Rescriptum an die Neumärckische Regierung und Consistorium, daß die Prediger-Wittwen und Kinder ohne Unterscheid, nicht nur von denen Filiabus sondern auch Vagantibus, das Gnaden-Jahr geniessen sollen. Vom 20. Junii 1739 Text
XXXVIII. Verordnung, daß die Prediger in ihrem gegen die Music zeigenden Eifer nicht zu weit gehen sollen. Vom 25. Septembr. 1739 Text

De Anno MDCCXL.

IV. Allergnädigste Verordnung wegen der Prediger und Candidaten deutlichen Lehr-Art nebst Beylage. Sub. A. B. & C. Vom 8. Febr. 1740 Text
VIII. Rescript, daß denen Frantzösischen Prediger- und Schul-Bedienten-Wittwen und Erben währenden Gnaden-Jahrs die völlige Accise-Freyheit angedeyen solle. Vom 23. Martii 1740 Text
IX. Rescript, daß zur Passions-Zeit die ordinaire vormittägige Wochen-Predigten so lange eingestellet bleiben sollen. Vom 25. Martii 1740 Text
XXIX. Cabinets-Ordre, daß die in denen Lutherischen Kirchen sonst gewöhnlich gewesene Ceremonien wieder frey seyn sollen Vom 3. Julii 1740 Text
XL. Allergnädigste Resolution, worinnen denen Evangelisch-Lutherischen Predigern das Tragen des Chor-Rocks, und anderer sonst üblich gewesenen Ceremonien wieder frey gegeben wird. Vom 29. Julii 1740 Text
LXXII. Rescript, daß die Küster-Wittwen, und Kinder kein Gnaden-Jahr ausser dem Sterbe-Quartal praetendiren können. Vom 28. Novembr. 1740 Text

Zweyte Abtheilung. Von Universitaeten, Schulen, Stipendien, Ehe-Sachen, auch Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbniß, (so weit diese Actus Ministeriales betreffen, und nicht zur Policey gehörig) Armen Verpflegung, Hospitalien, Wittwen-Cassen, Feyerung des Sonntags und anderen Feste, etc

De Anno MDCCXXXVIII.

No. IV. Rescript, welcher gestalt denen Schulen auf dem Lande und derselben Lehr-Meistern aufgeholffen werden solle. Vom 11. Jan. 1738 Text
IX. Circular-Verordnung, daß keiner Wittib intra annum luctus sich anderweit zu verheyrathen Dispensation ertheilet werden solle. Vom 3. Febr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XVIII. Edict wieder die allzu ungleiche und zum Theil schändliche Heyrath derer von Adel in denen Königl. Landen. Vom 8. May 1739 Text

De Anno MDCCXL.

No. XLIV. Circulare wegen der Dispensation in Ehe-Sachen Vom 20. August 1740 Text
LXXIV. Edict, daß jeder Ort seine Armen versorgen soll Vom 6. Decembr. 1740 Text
LXXVIII. Edict, daß die Prediger die Enrollirten, denen die Pässe abgenommen worden, gegen Gerichts-Obrigkeitlichen Attest copuliren sollen Vom 31. dito. 1740 Text

Anderer Theil.

Erste Abtheilung. Von der Justitz in genere und insonderheit von denen Civil-Sachen, sowol quoad Jus in Thesi und dahin einfliessende Materias Juris, als auch quoad modum procedendi, Gerichts-Ordnungen, auch Jurisdictionalia.

De Anno MDCCXXXVII.

No. V. Cammer-Gerichts-Verordnung wie die Insinuationes geschehen sollen. Vom 26. Januar 1737 Text
XIV. Rescript an die Neumärckische Regierung wie es künfftig mit der Cognition wegen der Jagd-Verbrechen zu halten Vom 16. Mart. 1737 Text
XXI. General-Reglement, welche Sachen vor die Gouverneurs oder Commandeurs der Garnisonen, und welche hingegen unter die Civil-Jurisdiction gehören. Vom 28. Mart. 1737 Text
XXIV. Rescript daß die Cognition über Jagd-Excesse, und Verbrechen derer von Adel, ihrer Schützen oder anderer Domestiquen, und Unterthanen bey der Neumärckischen Regierung mit Zuziehung des Ober-Forstmeisters verbleiben solle. Vom 3. April 1737 Text
XLI. Rescript, daß Mandatarius pii corporis in animam desselben Directorii vermöge einer specialen Vollmacht das Juramentum calumniae ablegen, dürfe. Vom 13. August 1737 Text
LIX. Mandatum wegen Beschleunigung der Processe. Vom 4. Octobr. 1737 Text
LXII. Reglement nach welchen die zum Versuch der Güte in Proceß-Sachen besonders verordnete und annoch zu verordnende Commissarii bey dem Hof- und Cammer-Gericht auch allen dero Regierungen, Justitz-Collegiis und Hof-Gerichten zu verfahren haben. Vom 25. Octobr. 1737 Text
LXV. Rescript, daß super desertione propter non praestitum juramentum appellationis kein extraneus erkennen soll. Vom 22. Novembr. 1737 Text
LXX. Edict wie es mit Annehmung der Präsidenten, Räthe und anderer Justitz-Bedienten künftig gehalten werden soll, und daß sie alle, wenn sie sich auch bey der Recruten-Casse gemeldet, zuforderst allhier examiniret, und wann sie untüchtig, abgewiesen werden sollen. Vom 9. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

I. Ordre an des Printz Heinrichs Königliche Hoheit, soll die Verfügung machen, daß der N. N. die wegen seiner an den ausgetretenen Eisenhändler Dresler habende Forderung, zu sich genommene Effecten zum Concurs geben und seine Praetension vor dem Magistrat, worunter der Dresler gehöret, ausmachen solle. Vom 4. Januar 1738 Text
III. Edict wegen der Advocaten und Procuratoren, daß dieselbe jedesmahl, wenn sie etwas wieder die Wahrheit oder Ordnung vortragen, bestrafet werden sollen, wobey zugleich derer Gebühren reguliret und eingeschrencket, und alle bishero bey denenselben eingeschlichene Mißbräuche aufgehoben werden. Vom 11. Januar 1738 Text
No. X. Edict, 1) daß niemand mit Vorbeygehung der ersten Instanzien Seiner Königlichen Majestät allerhöchste Person mit Klagen behelligen solle, weil Seine Königliche Majestät nicht wollen, daß die rechtshängige Sachen, durch Immediat-Verordnungen von ihren ordentlichen Instantzien, und von dem Wege Rechtens abgezogen, oder darauf wieder die Rechte und Ordnung reflectiret werden soll; 2) daß derjenige, welcher sich ohne Grund wieder die Justitz-Collegia und den Geheimden Etats-Rath beschweret, mit Geld oder dem Befinden nach nebst dem Schriffsteller mit Festungs-Arbeit bestrafet, dahingegen wenn die Justitz-Collegia Schuld haben, der Referente oder Decernente die Geld-Strafe nebst den Kosten erlegen und cassiret werden solle; 3) Daß auch ferner keine Commissiones, als wann zuvor 1200. Thlr. zur Recruten-Casse erleget worden, in Rechts-hängigen Sachen verstattet, niemals aber Commissarii aus andern Provintzien, auch keine andere als die zur Justitz geschworen und die Rechte verstehen, dazu genommen werden sollen. Vom 10. Februar 1738 Text
XII. Rescript wie es in verschiedenen Puncten zur Verbesserung der Justitz zu halten, und wegen der bevorstehenden General-Visitation derer Justitz-Collegiorum. Vom 26. Februar 1738 Text
XIII. Notification an das Hof- und Cammer-Gericht allhier wegen der Function, so Seine Königl. Majestät Dero Etats-Minister von Cocceji zu Verbesserung des Justitz-Wesens allergnädigst aufgetragen. Vom 1. Mart. 1738 Text
XIV. Edict wieder den eingerissenen Mißbrauch derer übermäßigen Sportuln bey denen Justitz-Collegiis und anderen Gerichten auch bey denen Advocaten. Vom 2. Mart. 1738 Text
XXIII. Rescript an das Hof- und Criminal-Gericht wegen Combinirung desselben mit dem Cammer-Gericht und wegen des zu Beschleunigung aller Fiscalischen und Inquisitions-Sachen aufgerichteten Collegii-Fisci nebst 2. Beylagen. Vom 19. May 1738 Text
XXV. Verordnung an den Geheimden Justitzs-Rath, wie künfftighin die Sessiones gehalten werden sollen, und der von Arnim an des von Broich Statt das Praesidium in dem Geheimden Justitz-Rath führen solle. Vom 17. Junii 1738 Text
XXVI. Rescript an das Cammer-Gericht wegen derer Sessions-Tage Vom 17. Jun. 1738 Text
XXVII. Aushang des Cammer-Gerichts, daß wenn acta ad referendum distribuiret, hernach aber die Sache verglichen wird, die Gebühren zu entrichten. Vom 11. Jun. 1738 Text
XXVIII. Revidirte Sportul-Ordnung der Unter-Gerichte hiesiger Residentzien exclusive des Stempel-Geldes, wie solche zu drucken von Seiner Königlichen Majestät Magistratui allergnädigst befohlen worden. Vom 25. Juni. 1738 Text
XXIX. Rescript an das Cammer-Gericht, betreffend die Verbesserung und Beschleunigung der Justitz. Vom 22. Junii 1738 Text
XXXIV. Edict, daß alle Mitglieder der Königl. Regierungen und Justitz-Collegien, auch andere bey denen Unter-Gerichten stehende Bediente kunftighin nicht mehr auf ihren Land-Güthern, sondern in denen Städten, wo die Gerichte würcklich sind, mit ihren Familien wesentlich wohnen sollen. Vom 2. Aug. 1738 Text
XXXVI. Königliche Preußische Ordnung, wornach bey der Neumärckischen Regierung und denen incorporirten Creysen das Justitz-Wesen eingerichtet und verfahren werden soll. Vom 19. Aug. 1738 Text
XXXVIII. Sportul-Ordnung für die Räthe, Protonotarios, Secretarios, Land-Reuther etc in der Chur-Alten- und Uckermarck, und denen incorporirten Creysen, ingleichen für die beyden Consistoria zu Berlin und Cüstrin. Vom 20. Aug. 1738 Text
XXXIX. Rescript an die Neumärckische Regierung, wenn und welchergestalt von denen Constitutions-Decretis zu appelliren Vom 31. Aug. 1738 Text
XLV. Cammer-Gerichts-Aushang wegen Specification der Advocaten- und Procuratur-Gebühren. Vom 11. Octobr. 1738 Text
LI. Edict wegen schleuniger Abfassung der Urtheile in denen an die Königl. Universitaeten und Schöppen-Stühle zum Spruch Rechtens kommenden einheimischen Sachen. Vom 19. Decembr. 1738 Text
LII. Mandatum wegen Verbesserung des Justitz-Wesens samt Beylage A. Vom 31. Decembr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

No. II. Reglement wie sich die Protonotarii beym Cammer-Gericht zu verhalten haben, und wie es mit Distribution derer Memorialien Expedition und Insinuation zu halten. Vom 3. Januar 1739 Text
No. VIII. Rescript an die Neumärckische Regierung, daß die Zurückforderung der Unterthanen gleich andern actionibus realibus praescribiret werden solle. Vom 14. Februar 1739 Text
X. Edict, daß bey allen Ober- und Unter-Gerichten diejenige Sachen, welche Bagatellen concerniren, wenig oder nichts importiren, oder auch unter 56. Rthlr. sich belaufende Schulden betreffend, niemahls zum ordentlichen Process verwiesen, sondern bey mündlichen Verhör ohne Advocaten und Kosten auf einmahl abgethan, die Praesidenten und Chefs derer Justitz-Collegiorum auch dafür repondiren, und insonderheit auf die Untergerichte besser Achtung geben sollen. Vom 24. Februar 1739 Text
XVI. Circulare am sämtliche Krieges- und Domainen-Cammern, daß wann Amts-Unterthanen und Eingesessene in Policey-Sachen ein oder andere Verbrechen begehen, sobald ein einrangirter Soldat mit darunter ist, ein Stabs-Officier vom nächsten Regiment bey der Untersuchung zugegen seyn solle. Vom 13. April 1739 Text
XVII. Verordnung wie es gehalten werden soll, wenn bey einem Judicio mixto eine Sache zu untersuchen, und über beyderseits Inquisiten zu sprechen ist. Vom 30. April 1739 Text
XXVIII. Rescript wie Advocati zu strafen, wann sie sich dilationes unter einander geben, oder die Schriften zu spät einkommen. Vom 28. Julii 1739 Text
XXXV. Königliche Cabinets Ordre wegen Aufhebung der hiesigen Bau-Commission, samt Notification an das Cammer-Gericht. Vom 4. Septembr. 1739 Text
XXXVII. Rescript an das Hof- und Cammer-Gericht samt beyliegenden Privilegio der Böhmischen Handlungs-Societaet, und daß die zur Societaets-Casse bezahlte Capitalia vom Arrest und Execution gäntzlich befreyet seyn sollen. Vom 22. Septembr. 1739 Text
XLII. Rescript an die Churmärckische Krieges- und Domainen-Cammer, das in Policey, Servis, Feuer, Societaets und andern Collecten-Sachen, wann solche die gantze Colonie, oder einen Privatum daraus angehen, die Frantzösische, Wollonische und Pfältzische Richter jederzeit mit zugezogen werden, und diese zu solchem Ende Stimme und Sitz im Magistrats-Collegio haben sollen. Vom 8. October 1739 Text
XLVI. Circular Ordre an alle Kriegs- und Domainen-Cammern, daß alle diejenige, so in Sachen, welche zu ihrem, der Cammer, Departement gehören, etwas zu suchen oder zu klagen haben, bey Vermeidung der hierin erwehnten Strafe, sich bey der Cammer zu erst melden sollen. Vom 14. Decembr. 1739 Text
XLVII. Rescript an sämtliche Regierungen auch Krieges- und Domainen-Cammern, wie es mit Execution derer Beamten wegen Privat-Schulden zu halten. Vom 15. Decembr. 1739 Text

De Anno MDCCXL.

III. Communicatorium an das Hof- und Cammer-Gericht, wie es mit Execution derer Beamten wegen Privat Schulden zu halten Vom 20. Januar 1740 Text
V. Rescript an das Cammer-Gericht, daß dasselbe wieder auf den Montag verleget werden soll. Vom 16. Februar 1740 Text
VII. Rescript an die Neumärckische Cammer, daß die Abschoß-Sachen zur Regierungs-Cognition gehören. Vom 7. Martii 1740 Text
XXXVI. Resolution an die Magdeburgische Regierung auf ihre Anfrage, ob in causa matrimoniali die Appellatio an das Tribunal statt habe, und wie es zu halten, wann das remedium revisionis nicht eingewandt wird, nebst Verordnung an das Tribunal zu Berlin von eodem Dato. Vom 26. Julii 1740 Text
XLIX. Rescript an die Churmärckische Cammer, daß die Membra Collegii keine Neben-Commissiones haben sollen. Vom 8. Septembr. 1740 Text
LXII. Declaration des Edicts von Bagatell Sachen. Vom 12. Novembr. 1740 Text
LXIII. Declaration der Verordnung vom 30. Decembr. 1737. wegen Abstellung einiger in das Cammer-Gericht eindringender Unordnungen. Vom 12. Novembr. 1740 Text
LXXVII. Edict, daß das hiesige Hof- und Cammer-Gericht auch sämtliche Landes-Regierungen und andere Justitz-Collegia sich ad interim nach denen vorigen bis ad annum 1725. in Observantz gewesenen Sportul-Ordnungen richten, die Appellations-Eyde gäntzlich abgeschaffet, und dagegen die vormahlige Succumbentz-Gelder wieder hergestellet werden sollen. Vom 28. Decembr. 1740 Text

Zweyte Abtheilung. Von einigen zur Civil-Justitz und Process gehörigen Special-Materien, und deshalb emanirten Vormundschafts-Wechsel-Hypothec- und Concurs-Ordnungen, auch Banquerout-Edicten, indultis moratoriis, und sonst dazu gehörigen Sachen etc

De Anno MDCCXXXVII.

No. XLVI. Rescript wie weit tabernae mercatorum inter res mobiles oder immobiles zu rechnen. Vom 23. Aug. 1737 Text
L. Verordnungen wie es zu halten wann ein Wechsel-Schuldner austritt, und dadurch, verhindert daß er in der zur Interpellation gesetzten Frist nach der Verfall-Zeit der Bezahlung halber nicht erinnert werden kan, auch wie zu erkennen, wann wegen des Indossements in solchem Fall was zu erinnern, nebst Beylage. Vom 17. Septembr. 1737. Text
LXXIII. Rescript, daß sowohl das Berlinische Lager-Hauß, als die neue Gold- und Silber-Manufactur in Concurs-Processen und sonst die Vorrechte der Königl. Cassen haben sollen. Vom 23. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXL.

XLVIII. Rescript an das Cammer-Gericht nebst Communication der in Schlesien publicirten Kayserl. Wechsel-Ordnung, und daß in allen Fällen, da das Jus retorsionis erlaubt ist, solches denen Märckischen Unterthanen gegen die Schlesier wiederfahren möge, nebst verneuerter General-Wechsel-Ordnung Ihro Römisch Kayserl. Majest. in Schlesien. Vom 8. Septembr. 1740 Text

Dritte Abtheilung. Handelt von Criminal- und fiscalischen Sachen, sowohl was den Process betrift, als auch die Verbrechen und deren Bestrafungen, insonderheit diejenigen, von welchen die peinliche Hals-Gerichts-Ordnung handelt; wobey jedoch zu gedencken, daß von denen Delictis, so in andere Special-Materien einschlagen e. g. Wild- und Holtz-Dieberey, Müntz-Verbrechen, Zoll-Accise- und Saltz-Defraudationes und dergleichen, wovon zum Theil in denen General-Verordnungen e. g. Jagd- und Holtz-Ordnungen absonderlich disponiret ist; allhier nicht zu finden, sondern in folgenden Theilen und Special-Abtheilungen e. g. von Jagd-Müntz- und Saltz-Sachen etc es wären denn solche Edicta, so specialiter von Leib- und Lebens-Strafe, und in solchen Verbrechen zu formirenden Fiscal- und Criminal-Process handeln etc

De Anno MDCCXXXVII.

No. VI. Edict wie es zu Verkürtzung der Inquisitionen, wegen Vorspanns und der Diaeten zu halten sey, wann Fiscaele zur Untersuchung ausgeschickt werden. Vom 30. Januar 1737 Text
LVI. Edict, daß hinführo keine Inquisiten von denen Inspectoren oder Aufsehern derer Zucht-Spinn- oder Arbeits-Häuser auf blosse Requisition derer Jurisdictions-Inhabere mehr angenommen, sondern deshalb jederzeit Königl. Ordres extrahiret und produciret werden sollen. Vom 30. Septembr. 1737 Text
LXVII. Rescript wegen Einhändigung der monatlichen Criminal-Process-Listen. Vom 1. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

No. VI. Rescript wann und bey welchen Zucht-Häusern Königl. Ordres zu Annehmung der Züchtlinge nöthig. Vom 26. Januar 1738 Text
XXII. Declaration des Edicti vom 30. Septembr. 1737. wegen Annehmung derer Inquisiten und anderer Verbrecher in denen Festungen und Zucht-Häusern. Vom 18. May 1738 Text
XXXVII. Rescript an die Neumärckische Regierung wegen der fiscalischen Processe. Vom 20. August 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XXVII. Rescript an die Neumärckische Regierung, daß alle in das Justitz-Wesen einschlagende Inquisitions-Processe vor der ordentlichen Obrigkeit geführet und schleunig finalisiret werden sollen. Vom 29. Januar 1739 Text
XXXIV. Patent, daß die Schiff-Knechte, welche auf den Schiffen Dieberey oder Betrug begehen, mit der Karre bestrafet werden sollen. Vom 3. Septembr. 1739 Text
No. XL. Rescript wie es wegen der Gebühren und Unkosten in causis criminalibus zu halten sey. Vom 30. Septembr. 1739 Text
XLVIII. Edict wieder die Dieberey und Veruntrauung bey denen Königl. Proviant-Magazins, und daß derjenige, welcher dawieder wissentlich handelt wann das Gestohlene oder Veruntrauete unter 10. Rthlr. ist, mit dem Staupenschlag und ewiger Karre, wann es aber über 10. Rthlr. sich beläuft, mit dem Strange bestraft werden soll, ohne Unterscheid ob er ersetzet werden könne oder nicht. Vom 15. Decembr. 1739 Text

De Anno MDCCXL.

XXXII. Rescript wegen einiger die Beschleunigung der fiscalischen Processe hindernden und abzuhelfenden Mängeln. Vom 10. Jul. 1740 Text
XLII. Rescript, daß die Kinder-Mörderinnen nicht mehr gesäcket, sondern mit dem Schwerdt hingerichtet werden sollen, nebst Cabinets-Ordre vom 31. Jul. Vom 7. Aug. 1740 Text
LVII. Rescript an den General-Fiscal Uhden, daß die Fiscaele auf die Policey-Contravention mit Acht haben sollen, und wie das Officium-Fisci sich dabey zu verhalten habe. Vom 27. Octobr. 1740 Text

Vierte Abtheilung. Vom Ober-Appellations-Gericht zu Berlin, und dem damit combinirten Ravensbergischen Appellations-Gericht, worinnen sowohl dessen Verfassung, und deshalb emanirte Verordnungen, und gemeinen Bescheide, als auch diejenigen Rescripte enthalten, welche des daselbst üblichen modi procedendi, und bey demselben und dahin sortirenden Provintzien zu beobachtenden Formalien halber ergangen.

De Anno MDCCXXXVII.

No. LXI. Mandatum an das Tribunal alhier, daß bey Strafe der Tribunals Ordnung zu wieder keine Dilationes verstattet, und denen Advocaten alles ungebührliche Suchen untersaget werden solle etc Vom 22. Octobr. 1737 Text
LXIV. Tribunals-Aushang wegen Liquidation derer Expensen. Vom 12. Novembr. 1737 Text
LXIX. Gemeiner Bescheid wie ein Advocat, wenn er wieder die Tribunals-Ordnung ein Dilations-Gesuch übergiebt, der Decernent, der solche verstattet, und der Protonotarius, der solche ohne dem Collegio anzuzeigen ausfertiget, sollen bestrafet werden. Vom 3. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XI. Ordre an das Tribunal wegen Verkürtzung der Processe. Vom 5. Martii 1739 Text

Fünffte Abtheilung. Von Lehns-Sachen, Vererbung der Lehen etc

De Anno MDCCXXXIX.

No. XLVIII. Rescript an das Ober-Appellations-Gericht alhier, wie es mit der Succession im Lehn allhier zu halten, wann uneheliche Kinder vorhanden, deren Vater sich mit ihrer Mutter vor seinem Tode zwar proclamiren, aber nicht behörig trauen lassen Vom 21. Novembr. 1739 Text

De Anno MDCCXL.

XIX. Königlich Preußisches Edict, daß alle Anwartungen auf Lehne oder andere Güther, wenn solche nicht reellement bereits in Besitz genommen, aufgehoben seyn, dergleichen auch hinkünfftig nicht eher, als bis das Lehn oder Guth würcklich vacant, gesuchet werden solle. Vom 3. Junii 1740 Text
XXIII. Notification an die Ritterschafft, wegen der bevorstehenden Erbhuldigung, und was ein jeder wegen seiner Güter beobachten soll. Vom 8. Junii 1740 Text
XXV. Fürhaltung der Unterthänigkeits-Pflicht, welche die Ritterschafft, und andere, so vormahlige Lehn-Güter in der Chur- und Marck Brandenburg besitzen, oder daran ein gegründetes Successions-Recht haben, bey gegenwärtiger Veränderung des Landes-Herrn, und deshalb abzuleistender Erbhuldigung abstatten sollen. Vom 8. Junii 1740 Text
XXXIV. Rescript, daß die Ritterschafft mit Auslösung neuer Lehn-Briefe zu beschwehren nicht nöthig sey. Vom 15. Julii 1740 Text

Dritten Theils

Erste Abtheilung. Welche diejenigen Edicta, Reglements und Verordnungen in sich hält, so die regulirte Trouppen des Landes-Herrn, derselben Kriegs-Articul, Disciplin, March, Verpflegung, Einquartirung, Montirung, Werbungen etc auch Krieges-Consistorial-Verordnungen, und Soldaten Matrimonial-Sachen betreffen.

De Anno MDCCXXXVII.

No. IX. Circular-Ordre an alle Regimenter, daß wenn wegen eines Recruten Streit zwischen Regimentern sich ereignet, der succumbirende Theil, der zur Entscheidung verordneten Commission jeder 10. Thlr. erlegen soll. Vom 18. Februar 1737 Text
XII. Verordnung von denen Cantzeln zu publiciren, wenn die zum Garnison-Regiment gehörigen Ober- und Unter-Officiers, auch Mousquetiers und Tambours sich einfinden, und bey wem sie sich stellen sollen Vom 25. Februar 1737 Text
XXI. General-Reglement, welche Sachen vor die Gouvernements oder Commandeurs derer Garnisonen, und welche hingegen unter der Civil-Jurisdiction gehören. Vom 28. Martii 1737 Text
XXII. Reglement, wie es bey grossen Marschen gehalten werden soll, wenn die Regimenter zu Felde gehen. Vom 28. Martii 1737 Text
XXXIV. Ordre an alle Regimenter, daß die Soldaten, wenn sie zum Spießruthen condemniret sind, nicht mehr lauffen, sondern von einem Unter-Officier geführet werden sollen. Vom 20. Junii 1737 Text
XLVIIII. Ordre an den General-Lieutenant von Glasenapp und General-Major von Sydow, diejenigen so Servis bezahlen, Bediente, und sonst honetter Condition sind, nicht mit der Einquartirung zu beschwehren. Vom 3. Septembr. 1737 Text
LX. Notification an das Consistorium, daß alle Prediger-Söhne, so Theologiam studiret, von der Enrollirung frey seyn, und ihnen die Pässe abgenommen werden sollen. Vom 14. Octobr. 1737 Text
LXXVII. General-Pardon für die von Sr. Königl. Majestät in Preussen Armée ausgetretenen Deserteurs und Enrollirte. Vom 31. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

XVII. Declaration des neuen Marsch-Reglements, daß den Soldaten auf Marschen Täglich 2. Pfund Brod vom Lande unentgeldtlich gelieffert, auch die Abfuhren nach dem alten Marsch-Reglement bezahlet werden sollen. Vom 8. April 1738 Text
XXX. Erneuertes Patent, daß auch auf den adelichen Güthern die zum Nachsetzen der Deserteurs benöthigten Pferde den Officiers jedesmahl gegen baare Bezahlung abgefolget werden sollen. Vom 28. Junii 1738 Text
XLIV. Rescript, daß hinführo bloß denen Chefs des Regiments erlaubet seyn solle, diejenigen Enrollirte, so nicht zu Soldaten und Equipage-Knechten, oder Weißkittels, tüchtig den Abschied zu ertheilen. Vom 9. Octobr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XIV. Resolution, wie es mit dem Vermögen eines ausgetretenen Enrollirten soll gehalten werden. Vom 17. Martii 1739 Text
XVI. Circulare an sämtliche Krieges- und Domainen-Cammern, daß wann Amts-Unterthanen, und Eingesessene in Policey-Sachen ein Verbrechen begehen, so bald ein einrangirter Soldat mit darbey ist, ein Staabs-Officier vom nechsten Regiment bey der Untersuchung zugegen seyn soll. Vom 13. April 1739 Text
XVII. Verordnung, wie es gehalten werden soll, wenn bey einem Judicio mixto eine Sache zu untersuchen, und über beyderseits Inquisiten zu sprechen ist. Vom 30. April 1739 Text

De Anno MDCCXL.

XIV. Königliche Cabinets-Ordre, daß dasjenige, so einem Deserteur an Pardon, oder sonst unter Sr. Majestät Hand und Siegel versprochen, heilig gehalten werden solle. Vom 13. Maji. 1740 Text
No. XX. Ordre an alle Regimenter, daß kein Geld von den Enrollirten vor die Trauscheine genommen werden soll. Vom 4. Junii 1740 Text
XXXIX. General-Pardon vor die von Sr. Königl. Majestät in Preussen Armée desertirte, imgleichen vor die entwichene Enrollirte, und wegen Furcht der Werbung ehemals ausgetretene Unterthanen, welche sich zwischen hier und dem letzten Februarii 1741. bey ihren Regimentern, Fahnen und Gerichts-Obrigkeiten im Lande hinwieder freywillig einfinden und gestellen werden. Vom 28. Julii 1740 Text
LXX. Declaration des General-Pardons vor die Deserteurs, und entwichene Unterthanen, betreffend diejenigen, welche sich als Bürger setzen wollen. Vom 13. Novembr. 1740 Text
LXXVI. Königl. Preußl. Reglement wegen der Marcketenter oder Vivandiers. Vom 20. Decembr. 1740 Text
LXXVIII. Rescript, daß die Prediger diejenigen Enrollirten, denen die Pässe abgenommen worden, gegen Gerichts-Obrigkeitliches Attest copuliren sollen. Vom 31. Decembr. 1740 Text

Zweyte Abtheilung. Von Auswärtigen Kriegen, fremder Trouppen Durch-March, Ausführung des Gewehrs etc Cartellen, Rüstungen zum Kriege, und Landes-Defension, Krieges-Steuern, Aufgeboth der Ritterschafft und Mannschafft, Avocatorien etc

De Anno MDCCXL.

LXVII. Patent, zur Publication der zwischen Sr. Königlichen Majestät in Preussen, und des Herrn Hertzogs zu Sachsen Gotha Durchl. errichteten Convention, wegen Auslieferung derer Deserteurs. Vom 16. Novembr. 1740 Text

De Anno MDCCXL.

NB. Zu gedencken, daß dieses Cartel unterm 9. Julii 1741. gemacht, und aus Versehen im Jahr 1740. mit gedruckt worden. Vide Vorbericht.
XXXI. Cartel über Auswechselung und Rantzionirung der Kriegs-Gefangenen, zwischen Sr. Königl. Majestät in Preussen und der Königin in Ungarn Majestät. Vom 9. Julii 1740 Text

Vierten Theils

Erste Abtheilung. Von Zoll-Jagd-Holtz-Forst-Mast-Müntz-Bergwercks-Saltz-Salpeter-Post-Mühlen-Damm-Teich-Pacht-Sachen etc

De Anno MDCCXXXVII.

No. VII. Patent, zu Abstellung der Zoll-Plackereyen in der Neumarck. Vom 30. Januar 1737 Text
VIII. Sr. Königl. Majestät in Preussen etc allergnädigstes Reglement, wornach die Prignitzerische Elb-Buchnen Arbeit zu verrichten. Vom 6. Februar 1737 Text
X. Verordnung an die Post-Aemter, wie es mit denen Geld-Paqueten zu halten, und die Einführung verruffener Müntze zu praecaviren. Vom 18. Februar 1737 Text
XIV. Rescript an die Neumärckische Regierung, wie es künfftig mit der Cognition wegen der Jagd-Verbrechen zu halten. Vom 16. Martii 1737 Text
XXIV. Rescript, daß die Cognition über alle Jagd-Excesse und Verbrechen derer von Adel, ihrer Schützen, oder anderer Domestiquen, und Unterthanen bey der Neumärckischen Regierung mit Zuziehung des Ober-Forstmeisters verbleiben solle, samt Beylage A. Vom 3. April 1737 Text
XXV. Rescript wegen derer unter den Almosen-Geldern und andern milden Beysteuern einkommenden schlechten und verruffenen Müntz-Sorten, samt Beylage A. Vom 6. April 1737 Text
XXVI. General-Post-Verordnung, wie zu praecaviren, daß keine verruffene Müntze eingeführet werde. Vom 8. April 1737 Text
LVII. Ordre an das Gouvernement, daß mit mehrerm Ernst, wie bisher geschehen, über eine gute Policey gehalten werden soll. Vom 30. Septembr. 1737 Text
LXXI. Patent, daß auf die Vorspann-Pässe zu mehrern Reisen, als darinn benennet worden, kein Vorspann weiter gefordert noch verabfolget werden soll. Vom 17. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

No. VIII. Circular-Ordre, wegen der im Handel und Wandel zum Vorschein kommenden falschen Holländischen Ducaten und Sächsischen zwey Groschen Stücken, nebst deren Abdruck. Vom 28. Januar 1738 Text
XXI. Edict, daß mit dem Kohlenbrennen vorsichtig verfahren werden soll. Vom 14. Maj. 1738 Text
XLVI. Reglement, welchergestalt zu Ippenbühren die Extra-Posten, Couriers und Estaffetten gehörig befördert, und die Praestanda der Post-Casse berechnet werden sollen. Vom 20. Octobr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

VII. Edict, daß alle Spanische Pistoletten, insonderheit die Quadruple Stücken, in denen Königlichen Landen verruffen seyn sollen. Vom 12. Februar 1739 Text
XIII. Edict, daß keine gute grobe Gold und Silberne Müntz-Sorten ausgefahren, und schlechte fremde Müntzen bey Leib- und Lebens-Strafe eingebracht werden sollen. Vom 17. Mart. 1739 Text
XV. Circulare an sämmtliche Krieges- und Domainen-Cammern, daß die Regimenter denen Unterthanen, wann sie wegen der Vorspann mit Briefen zu Fuß oder zu Pferde gesandt, dafür die Bezahlung thun sollen. Vom 12. April 1739 Text
XXIX. Edict, daß die von der Reichs-Stadt Bremen ausgemüntzten geringhaltigen Acht und Vier Pfennig-Stücken gäntzlich verruffen seyn sollen. Vom 4. August 1739 Text

De Anno MDCCXL.

XXVIII. Verordnung, wie es auf Sr. Königl. Majestät Reisen mit dem Vorspann in guter Ordnung gehalten werden soll. Vom 28. Junii 1740 Text
XXXV. Neu moderirte Wildpretts-Taxa, nach Sr. Königl. Majestät in Preussen allergnädigsten Befehl in Dero zur Chur-Marck, und derselben incorporirten Creysen gehörigen Forsten, und Wildbahnen hinkünfftig das Roth-Dann- und Schwartz-Wildprett verkaufft, und was dafür denen Jagd- und Forst-Bedienten, an Schieß- und Fuhr-Gelde bezahlet werden soll. Vom 23. Junii 1740 Text
XLVI. Avertissement, daß von allen zu Wasser hier eingehenden Königl. Brennholtz, so wenig an denen Wasser-Bäumen, als innern Stadt-Thoren, einige Kloben abgegeben, sondern selbige auf denen Holtz-Märckten bey der Abfahrt sowohl vom Deputat- als Kauff-Holtze zurück behalten, von denen Holtz-Vewaltern gesammlet, und von dannen an diejenigen, welche bisher davon participiret, gegen Quittung abgefolget werden sollen. Vom 6. Septembr. 1740 Text
XLVII. Renovirtes Avertissement, daß hinführo die zu Brenn-Holtz-Lieferung gebrauchende Schiff-Leute keine Knüppel mehr verkaufen, auch niemanden bey der darauf gesetzten Strafe erlaubt seyn soll, dergleichen Knüppel- oder ander Brenn-Holtz von denen Schiffern an sich zu kaufen, es geschehe die Ablieferung des Brenn-Holtzes auf Königl. oder Privat-Holtz-Märckte, oder auch an Particuliers, damit dem Publico zum Besten die Hauffen tüchtig, und nach vorgeschriebenen Maasse gesetzet werden können. Vom 6. Septembr. 1740 Text

Zweyte Abtheilung. Von Saltz-Salpeter-Bergwercks-Domainen-Pacht- und andere Aemter, auch Damm-Teich- und Fischerey-Sachen etc

De Anno MDCCXXXVIII.

No. XIX. Patent, daß die Pächter und deren Schreiber die Amts-Unterthanen bey ihren Hofe-Diensten nicht mit Peitschen oder Stock-Schlägen antreiben oder übel tractiren sollen. Vom 22. April 1738 Text
XXXII. Graben- und Schau-Ordnung über das zwischen der Ucker-Marck und Pommern belegene Luch die Rando genannt. Vom 23. Julii 1738 Text

De Anno MDCCXL.

XLI. Patent wegen Abstellung der zum Nachtheil und Schaden des neuen Grabens eingerissenen Unordnungen und Mißbräuchen. Vom 3. August 1740 Text
LXVI. Rescript an die Churmärckische Cammer, daß denen Beamten vorjetzo erlaubt sey denen Deputanten melirtes Getreyde zu reichen. Vom 16. Novembr. 1740 Text

Dritte Abtheilung. Von Contribution-Land-Huffen-Giebel-Fund- und Grund-Schoß, Accise, allerhand Steuern, Chargen-Marinen- und Recruten-Cassen etc

De Anno MDCCXXXVII.

No. XLV. Circular-Ordre an alle Regimenter, daß niemand die Accise defraudiren, und die darauf Acht habende Bediente mit Schimpf-Worten intimidiren und sonst übel tractiren solle. Vom 21. August 1737 Text

De Anno MDCCXL.

VIII. Circulare, daß denen Frantzösischen Prediger- und Schul-Bedienten-Wittwen, und Erben währenden Gnaden-Jahrs, die völlige Accise angedeyhen solle. Vom 23. Martii 1740 Text
XXVII. Rescript an die Churmärckische Krieges- und Domainen-Cammer, welchergestalt es mit der Accise von denen Schweinen ferner zu halten. Vom 15. Junii 1740 Text
XXXVIII. Patent, daß alle nützliche und geschickte Leute, welche aus fremden Landen in Berlin sich häußlich niederlassen, ausser den bisherigen Beneficiis auch die Accise- und Servis-Freyheit auf 2. Jahr geniessen sollen. Vom 27. Julii 1740 Text
LXI. Rescript an die Churmärckische Cammer, daß von dem vom platten Lande eingehenden Brodte von jedem nur 3. Pf. Accise genommen werden soll. Vom 9. Novembr. 1740 Text
LXVIII. Rescript an die Churmärckische etc Cammer, daß bis den 1. May 1741. erlaubt seyn solle, Mehl vom Lande und auswärts einzubringen, und die Accise davor zu entrichten. Vom 16. Novembr. 1740 Text

Vierte Abtheilung. Von Bier- und Mahl-Ziese, oder Scheffel-Steuer, Krieges- und Mahl-Metze, auch Mühlen- und Brau-Sachen insgemein etc

De Anno MDCCXXXVII.

No. XVIII. Ordre an das General etc Directorium wegen Untersuchung und Redressirung der bisherigen Unterschleife bey den ohnbefugten Krug-Verlage, auch Bier- und Brandtwein-Debits, ingleichen wie es mit denen grossen Häusern auf der Friderichs-Stadt, welchen das Brauen concediret worden, wie auch mit der Brauerey des Joachimsthalischen Gymnasii gehalten werden soll. Vom 22. Martii 1737 Text
XXIII. Ordre an das General-Directorium wegen des aufm Lande in der Chur-Marck hinführo besser einzurichtenden Bier- und Krug-Verlags. Vom 3. April 1737 Text
XXXII. Ordre an das Consistorium, die Verfügung zu machen, daß die Prediger und Küster auf dem Lande sich alles Brauens zu ihrer Haußhaltung gäntzlich zu enthalten, dagegen das Bier aus der dem Dorf gewidmeten Stadt oder Amt zu hohlen, nebst Extract eines Rescripti gleiches Inhalts vom 7ten April. Vom 22. May 1737 Text
XXXVII. Verordnung, daß denen Predigern auf dem Lande das Brauen vor ihre Haußhaltung wieder erlaubt sey, nebst der Verwarnung bey infamer Cassation keine Kanne Bier davon zu verkaufen. Vom 17. Julii 1737 Text
XLVIII. Rescript von denen Remediis Juris in Processen über die Brau-Gerechtigkeit. Vom 29. August 1737 Text
LII. Ordre an das General etc Directorium die Churmärckische Cammer dahin zu instruiren, daß alle Weitläuftigkeiten bey Brau-Processen vermieden, und niemand mit überflüßigen und in puren Subtilitaeten bestehenden Beweiß oneriret werde. Vom 24. Septembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

XXXI. Verordnung daß auf denen Aemtern keine Winckel- noch Aster-Brauereyen seyn sollen. Vom 8. Julii 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

V. Circular-Verordnung an alle Steuer-Räthe in der Churm. Brandenburg wegen Einrichtung der Brau-Wesens-Maltz-Accise. etc Vom 2. Februar 1739 Text
XXXII. Circular-Verordnung an die Gerichts-Obrigkeiten, wie die Müller zu vereyden, damit sie nicht Maltz denen Land-Leuten schroten. Vom 24. August 1739 Text

De Anno MDCCXL.

No. XXXVII. Rescript an die Krieges- und Domainen-Cammer, daß bey freygegebenen auswärtigen Mehlmahlen auch der sonst darauf gelegte doppelte Impost denen Beckern erlassen seyn soll. Vom 27. Julii 1740 Text
XLIII. Ordre an das General-Proviant-Amt, daß die sämtliche Hospitaeler und Armen-Häuser von Erlegung der Krieges-Metze frey seyn sollen. Vom 10. August 1740 Text
XLV. Declaration des Krieges-Metzen-Patents vom 25. Februar. 1718. daß künftighin von dem Gersten-Brandtwein-Schrot die Krieges Metze nur nach dem Gersten-Preiß genommen werden soll. Vom 22. August 1740 Text
LXIV. Rescript an die Churmärckische Krieges- und Domainen-Cammer, wie hoch der Scheffel Gersten-Mehl versteuret und verzieset werden soll, so lange die Noth erfordert solches zu verbacken. Vom 12. Novembr. 1740 Text
LXV. Rescript, an die Churmärckische Landschaft, wie viel bey jetziger Zeit vom Gerstenmehl an Ziese genommen werden soll. Vom 12. Novembr. 1740 Text
LXXI. Rescript, an die Churmärckische Cammer, wegen der Mahlmetze, so die Müller in Roggen von der zum Brod-Backen gemahlenen Gerste praetendiren. Vom 24. Novembr. 1740 Text

Fünfte Abtheilung. Von Kopfsteuern, Marinen- oder Chargen- und Recruten-Casse, Stempel-Papier etc

Vacat.

Fünften Theils

Erste Abtheilung. Von Landes und Policey-Hochzeit-Kindtauffen-Begräbnissen- und Trauer-Kleider-Feuer-Gassen-Brunnen- und andere Edicten und Ordnungen der Städte, der Güter Anbau und Policey betreffend.

De Anno MDCCXXXVIII.

XL. Edict, welchergestalt die Collecten in den Städten und auf dem Lande, so weit sie zugelassen sind, eingerichtet, und was dabey beobachtet werden soll. Vom 4. Septembr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

I. Ordre, daß Laquayen und Handwercks-Bursche keine Degens tragen sollen. it. wegen der Hirschfänger. Vom 3. Januar 1739 Text
XXXVI. Reglement, wie es vom 1ten Jan. 1740. an mit denen zureichenden Bau-Freyheits-Geldern in den Landstädten des Königreichs Preussen, der Chur- und Neumarck auch sämtlichen übrigen Provintzien gehalten werden soll. Vom 22. Septembr. 1739 Text
XLIII. Circular-Ordre an sämtliche Krieges- und Domainen-Cammern, daß denen Neuanbauenden in denen Landstädten die Baufreyheits-Gelder nach dem hiebey kommenden Reglement gereichet werden sollen. Vom 19. Octobr. 1739 Text
XLIV. Erneuertes und geschärftes Edict, wegen Abstellung des unnützen Schiessens in der Churmarck. Vom 12. Novembr. 1739 Text

De Anno MDCCXL.

II. Policey-Reglement für die Stadt Cüstrin. Vom 19. Januar 1740 Text
LIV. Reglement, wie es in hiesigen Residentzien mit den Leichen-Wesen gehalten werden soll. Vom 19. Octobr. 1740 Text

Zweyte Abtheilung. Von Commercien-Sachen, Niederlags- und Handlungs-Gerechtigkeit, Vor- und Aufkauferey, verbothener Aus- und Einfuhre auch Hausieren unterschiedener Waaren, Manufacturen und Fabriquen, insonderheit auch von Woll- und Handwercks-Sachen, Vieh- und Jahrmärckte, Elle Maaß und Gewicht etc

De Anno MDCCXXXVII.

II. Verordnung, daß kein fremder Huthmacher und Weißgerber, auf denen Potsdammschen Märckten feil haben soll. Vom 9. Januar 1737 Text
No. IV. Declaration des Posementirer Privilegii, daß sie mit denen zu ihrer Arbeit brauchenden kleinen und kurtzen Waaren handeln dörfen, it wegen der Lehrjungen- und Meister-Gebühren. Vom 23. Januar 1737 Text
XI. Verordnung, wegen derer denen Gesellen zu ertheilenden Kundschaften. Vom 20. Februar 1737 Text
XVI. Circular-Ordre an alle Krieges- und Domainen-Cammern, daß die Italiäner sich entweder im Lande ankaufen und Bürger werden, oder ihren Handel gäntzlich niederlegen, und selbigen die Materialisten sodann haben sollen. Vom 19. Mart. 1737 Text
XVII. Rescript, daß dem Handschuhmacher- und Beutler-Gewerck, auch Weißgerbern, der Handel mit Leder und ledernen Hosen erlaubet, dem Weißgerber-Gewerck auch nur ihre eigene zu verarbeitende Leder zu färben frey stehen solle. Vom 20. Mart. 1737 Text
XX. Erneuertes und geschärftes Patent, wieder das Hausiren auf dem platten Lande. Vom 27. Mart. 1737 Text
XVII. Declaration des Seiler-Gewercks-Privilegii, daß sie mit einländischen und rohen gehechelten Hanf, ingleichen mit gesottenen krausen Pferde-Haaren, cumulative mit den Sattlern handeln können. Vom 17. April 1737 Text
XXVIII. Declaration des Schneider-Gewercks-Privilegii, daß denen Frauens-Personen, welche Kleider zu verfertigen gelernet, über zwo Mägdgen annoch Gesellen zu halten nicht erlaubet seyn solle, it. wegen Lehrjungen. Vom 24. April 1737 Text
XXIX. Edict, daß in denen Königlichen Residentzien Berlin kein Jude wollene Waaren fabriciren, noch mit Wolle Verkehrung treiben solle. Vom 24. April 1737 Text
XXXI. Declaration des Garnweber-Privilegii, quoad º 3. & 29. wegen der Meister-Stücke und derer Gesellen. Vom 8. Maj. 1737 Text
XXXIII. Ordre an den General-Fiscal Gerbet, daß kein Jude sich unterstehen soll, Woll-Manufacturiers oder Fabricanten zu verlegen, weniger dergleichen Waaren selbst fabriciren zu lassen. Vom 17. Maj. 1737 Text
XXXV. Declaration des Huthmacher-Gewercks-Privilegii, daß ein angehender Meister 6. Thlr. erlegen solle. it. das Gesellenmachen betreffend. Vom 10. Julii 1737 Text
XLIII. Rescript, daß das Privilegium der Materialisten-Gülde auf dem alten Fuß bleiben solle, dieselbe sich aber einen Assessorem als Consulenten aus dem Magistrats-Collegio zu erbitten haben. Vom 20. August 1737 Text
LXVI. Rescript, betreffend die Declaration des Gürtler- und Weiß-Knopfmacher-Privilegii, in Puncto der Englischen und ordinairen zinnernen Knöpffe. Vom 27. Novembr. 1737 Text
LXXII. Declaratio des Privilegii derer Becker vom 25ten May 1735. wegen derer zwischen denen Fast- und Loß-Beckern zu Prentzlow obschwebenden Differentzien. Vom 18. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

XVI. Edict, daß die Woll-Arbeiter die Pündel-Wolle auf dem platten Lande nicht ankauffen sollen. Vom 2. April 1738 Text
XX. Rescript, daß die Loh- und Weiß-Gerber kein Quartal-Geld entrichten sollen. Vom 23. April 1738 Text
XXIV. Declaration des 15ten und 29ten Articuls des neuen General-Privilegii des Huthmacher-Gewercks. Vom 5. Jun. 1738 Text
XXXV. Rescript, wieder die herumlauffende Schneider und Fuscher, auch das, Hausiren und daß auf dem platten Lande ausser dem Küster und Schulmeister gar kein Schneider geduldet werden soll. Vom 17. Septembr. 1738 Text
XLIX. Rescript, daß denen Handwercks-Burschen, das Wandern in fremde Lande gäntzlich verbothen seyn soll. Vom 26. Novembr. 1738 Text
L. Edict, daß die Gewichte, Waageschalen und Waagebalcken aus der Fabrique zu Potsdam genommen werden sollen. Vom 17. Decembr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

III. Rescript an die Churmärckische Krieges- und Domainen-Cammer wegen der unrichtigen gläsernen Quark-Bouteillen, und deshalb an die Glaßhütten ergangenen Verordnung. Vom 21. Januar 1739 Text
VI. Rescript an die Churmärckische Cammer, daß die Glaßhütten keine andere als richtige und gezeichnete Bouteillen liefern und verkaufen, auch die Bier-Schencker keine andere oder unrichtige haben sollen, und darauf ernstlich zu halten sey. Vom 11. Febr. 1739 Text
XX. Rescript an die sämtliche Krieges- und Domainen-Cammern, daß die Mahler, Bildhauer, Apotheker etc ihre Geburths- und Lehr-Briefe gleichfals von der Charité nehmen sollen. Vom 21. May 1739 Text
XXX. Patent daß kein Fremder Wein in die Chur- und Neumarck auch Pommern zum Verkauf einführen soll. Vom 12. Aug. 1739 Text
XXXI. Rescript an die Churmärckische Cammer, wie ferne die Kauf-Diener von würcklicher Annehmung der Kundschaften auch Lehr- und Geburths-Briefe aus der Charité dispensiret seyn soll. Vom 19. Aug. 1739 Text

De Anno MDCCXL.

VI. Circulare, daß alle Bursche welche ein Handwerck lernen, ob sie gleich enrolliret sind, Geburths- und Lehr-Briefe, auch die Gesellen Kundschaften nehmen sollen. Vom 16. Febr. 1740 Text
XI. Edict, daß weder Pellade- noch Rauf- und Gerber-Wolle, imgleichen keine bewollete Felle in denen nächstfolgenden 3. Jahren aus der Chur- und Neumarck auch Magdeburg, Pommern und Halberstadt geführet werden solle. Vom 6. April 1740 Text
XII. Rescript an die Krieges- und Domainen-Cammer in der Churmarck wieder die Vor- und Aufkauferey auf denen Märckten zu Berlin, nebst Beylage A. Vom 7. April 1740 Text
LIX. Verordnung wegen der in Berlin zu steurenden Vor- und Aufkauferey in den Thoren und Strassen etc Vom 2. Novembr. 1740 Text
LXVIII. Rescript an die Churmärckische Cammer, daß bis den ersten May 1741. erlaubet seyn solle Mehl vom Lande und auswärts einzubringen, und die Accise dafür zu entrichten. Vom 16. Novembr. 1740 Text
LXIX. Rescript an die Churmärckische Cammer, daß das Einbringen aller Frantzösis. goldenen Dosen, Etuis und dergleichen verbothen seyn soll. Vom 16. Novembr. 1740 Text

Dritte Abtheilung. Von Dorf-Acker- auch Bauer-Schäfer-Hirthen- und Gesinde-Ordnungen, Räumung der Aecker und Besetzung der wüsten Stellen auf dem Lande und wüsten Feld-Marcken, Remission der Unterthanen, Abgaben, Vieh-Zehenden und anderen zum Land-Wesen, Acker-Bau und Gerechtigkeiten, auch Pflichten derer Unterthanen gehörigen Materien.

De Anno MDCCXXXVII.

No. XIII. Patent daß die Bauren und Unterthanen in den Neumärckischen Aemtern zu Führung guter Wirthschaft auch Unterhaltung ihrer Gebäude sowohl als ihrer Aecker und Wiesen in gehörigen Stande mit allem Ernst und Nachdruck angehalten werden sollen. Vom 5. Martii 1737 Text
XV. Patent, daß hinführo keine Gerichts-Obrigkeit in der Neumarck von denen im Lande sich verheyrathenden Unterthanen Töchtern einiges Loßkauf-Geld fordern sollen. Vom 18. Martii 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

XLIII. Verordnung, daß die Schäfer, Hirthen etc wenn sie von einem Ort zum andern ziehen, es anzeigen sollen, auch wegen Verabschiedung der untüchtigen enrollirten. Vom 9. Octobr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XII. Verordnung, daß kein Vasall, er sey wer er wolle, befugt seyn solle einen Bauer eigenmächtig, ohne Raison, und ohne den Hof sogleich wieder zu besetzen, aus dem Bauer-Guth zu stossen. Vom 14. Mart. 1739 Text
XIX. Geschärftes Edict worin das Abschneiden, Abhauen und die Beschädigung der jungen anwachsenden Eichen bey harter Strafe verbothen wird. Vom 21. May 1739 Text

De Anno MDCCXL.

L. Ordre an die Krieges- und Domainen-Cammer, daß die Anpflantzung der Obst-Bäume im gantzen Lande poussirt werden soll. Vom 14. Septembr. 1740 Text
LII. Rescript, daß die Weitzen-Länder nicht unbesäet bleiben sollen. Vom 27. Septembr. 1740 Text

Vierte Abtheilung. Von Medicinal-Chirurgie-Apothecker-Heb-Ammen Pest und Viehsterben betreffenden Sachen.

De Anno MDCCXXXVII.

XXXVIII. Rescript die Declaration des General-Privilegii derer Chirurgorum betreffend, daß diejenigen Chirurgi, so sich hiesigen Residentzien etabliret und Privilegia haben, alle Gerechtigkeiten und Freyheiten gleich andern geniessen sollen. Vom 21. Julii 1737 Text
XXXIX. Declaratio des General-Privilegii derer Chirurgorum, daß diejenige, welche sich in hiesigen Residentzien etabliret, und ein erblich Balbier-Privilegium bekommen, gleich andern Amts-Chirurgis, alle Freyheiten und Gerechtigkeiten geniessen sollen. Vom 21. Julii 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

XV. Patent, daß bey denen im Fürstenthum Siebenbürgen sich geäusserten contagieuschen Kranckheiten, ohne Vorzeigung gültiger Gesundheits-Pässe, weder Personen noch Waaren, in hiesige Lande eingelassen werden sollen. Vom 21. Mart. 1738 Text
XLII. Patent, daß keine aus Siebenbürgen und Ungarn kommende Soldaten und andere Personen, noch einige Waaren, wegen der Pest-Seuche in die Königlichen Länder eingelassen werden sollen. Vom 26. Septembr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XXV. Circulare an sämtliche Krieges- und Domainen-Cammern, daß denen Chirurgis vor jede Section, die sie verrichten, die in der Medicinal-Ordnung de Anno 1725. denenselben dafür accordirte 2. Thlr. nach wie vor bezahlet werden sollen. Vom 17. Jun. 1739 Text

Fünfte Abtheilung. Von unterschiedenen zur Policey gehörigen Sachen, item Landstreichern, Strassen-Räubern, Herrenlosen Gesinde, Bettlern, Zigeunern, Scharfrichtern, Abdeckern, und Schwein-Schneidern auch Juden-Sachen.

De Anno MDCCXXXVII.

I. Renovirtes Edict, wegen Abhaltung der fremden Bettel-Juden. Vom 3. Jan. 1737 Text
XXXVI. Circulare wegen der Jurisdiction über die Scharfrichter. Vom 10. Julii 1737 Text
LVIII. Rescript, daß zwischen Juden ratione proximitatis zu einem Privilegio kein ordentlicher Proceß verstattet werden soll. Vom 3. Octobr. 1737 Text
LXXIV. Rescript, wegen des Handels derer ersten und zweyten Juden-Kinder mit ihren Eltern. Vom 25. Decembr. 1737 Text

De Anno MDCCXXXVIII.

XVIII. Patent, daß alle, so mit Raritäten-Kasten und dergleichen umher lauffen, auch alle verdächtige Bettler und Vagabonds im Lande nicht geduldet werden sollen. Vom 16. April 1738 Text
XXXIII. Erneuertes Edict, daß alle Scharfrichter, Büttel und dazu gehöriges Gesindel, sich in Grau kleiden soll. Vom 24. Jul. 1738 Text
XLI. Erneuertes und geschärftes Edict, daß in Sr. Königl. Majestät gesammten Landen, gar keine Bettel-Juden mehr eingelassen, sondern sofort an der Gräntze zurück gewiesen werden sollen. Vom 9. Septembr. 1738 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XLV. Edict, Se. Königl. Majestät renoviren und schärfen die wieder die Zigeuner, Landstreicher, und im Lande herum vagirende fremde Bettler, vielfältig emanirte Edicte und Verordnungen. Vom 30. Novembr. 1739 Text

De Anno MDCCXL.

X. Circular-Ordre, daß auf Requisition derer Königl. Collegiorum wie auch derer Land-Räthe die zu denen Festungen abgelieferte Land-Streicher und Bettler ohnweigerlich angenommen werden sollen. Vom 6. April 1740 Text
XV. Rescript an die Churmärckische Cammer wegen Visitation des Getreyde-Vorraths im Lande. Vom 19. May 1740 Text
XVI. Rescript an die Churmärckische Cammer, daß die Beamte, von Adel und Kaufleute, von dem Vorrath des Getreydes nichts verkaufen sollen. Vom 24. May 1740 Text
XVIII. Rescript an die Churmärckische Cammer, zu untersuchen was die Unterthanen in der Churmarck zu ihrer Conservation an Brodt-Korn gebrauchen, und daß die freye Zufuhr des Getreydes aus angräntzenden Landen wieder eröfnet sey. Vom 3. Jun. 1740 Text
LIII. Ordre an das General-Directorium, daß bey verbothenen Korn-Brandtwein nicht mehr Frantz-Brandtwein, als zum nöthigen Gebrauch, einzuführen verstattet werden soll. Vom 12. Octobr. 1740 Text
LX. Rescript an die Churmärckische Cammer, daß die von Adel und Beamte ihr Getreyde nicht zurück halten, sondern wöchentlich etwas zu Marckte schicken sollen. Vom 4. Novembr. 1740 Text
LXXIII. Rescript an die Churmärckische Cammer wieder die Zurückhaltung des Roggens, Gerste, Hafer, Erbsen und anderer Victualien. Vom 30. Novembr. 1740 Text
LXXV. Verordnung an alle Cammern wie es wegen des Brandtwein-Brennens vom fremden Getreyde zu halten, und wie lange es erlaubet fremden Brandtwein einzuführen. Vom 7. Decembr. 1740 Text

Sechster Theil. Miscellanea.

De Anno MDCCXXXVII.

No. XIX. Notification an das Cammer-Gericht, daß zwischen denen Churmärckischen und Schlesischen Erblanden festgesetzet worden, keine Abfahrts-Gelder zu nehmen. Vom 25. Martii 1737 Text
XXX. Verordnung daß von denen, so nach Potsdam ziehen keine Abzugs- oder Loßkaufs-Gelder genommen werden sollen. Vom 26. April 1737 Text
XL. Rescript, daß von denen nach Schlesien gehenden Erbschaften kein Abschoß genommen werden soll. Vom 25. Julii 1737 Text

De Anno MDCCXXXIX.

XXXIII. Rescript an das Ober-Appellations Gericht wegen des in Sr. Königl. Majestät Landen wieder des Königs von Franckreich Unterthanen Jure retorsionis in Erbschafts-Fällen zu exercirenden Juris albinagii, samt der an alle Justitz Collegia ergangenen Circular-Verordnung, wie auch Beylage vom 28. April 1738. A B. C D. Vom 29. April 1739 Text
XXXIX. Verordnung daß die Eltern, welche ihre Söhne ausser Landes schicken wollen, solches fordersamst gehörig melden sollen. Vom 24. Septembr. 1739 Text
XLI. Verordnung, daß die Eltern es angeben sollen, wenn sie ihre Kinder ausser Landes schicken wollen. Vom 6. Octobr. 1739 Text

De Anno MDCCXL.

I. Verordnung an das Ober-Appellations-Gericht, daß inskünftige keine Erbschaften ausser Landes verabfolget werden sollen, ehe und bevor Se. Königl. Majestät nicht davon benachrichtiget sind. Vom 11. Januar 1740 Text
XIII. Königl. Declaration über das Fiacre-Reglement. Vom 8. April 1740 Text
XVII. Reglement wie sich einjeder auf allergnädigsten Befehl ihro Königl. Majestät, wegen der Trauer zu verhalten. Vom 1. Junii 1740 Text
XXII. Formular der Notification, welche der Allerdurchlaucht. Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Friderich, König in Preussen etc wegen des betrübten jedoch höchstseligen Hintrits aus dieser Sterblichkeit Dero nunmehro in GOtt ruhenden Herrn Vaters, des Allerdurchlauchtigsten Großmächtigsten Fürsten und Herrn, Friderich Wilhelms, König in Preussen etc Königl. Majestät von denen Cantzeln in Dero Landen thun lassen. Vom 1. Junii 1740 Text
XXIII. Notification an die Ritterschafft wegen der bevorstehenden Erb-Huldigung, und was jeder wegen seiner Güter beobachten soll. Vom 8. Jun. 1740 Text
XXIV. Notification an die Städte der Churmarck, daß die Erbhuldigung in der Churmarck auf den 3ten August geschehen, und wie es damit auch wegen der Lehn-Güter gehalten werden soll. Vom 8. Jun. 1740 Text
XXV. Fürhaltung der Unterthänigkeits-Pflicht, welche die Ritterschaft und andere, so vormahlige Lehn-Güther in der Chur- und Marck Brandenburg besitzen, oder daran ein gegründetes Successions-Recht haben, bey gegenwärtiger Veränderung des Landes-Herrn und deshalb abzustattenden Erbhuldigung abstatten sollen. Vom Jun. 1740 Text
XLVI. Avertissement, daß von allen zu Wasser hier eingehenden Königl. Brennholtze, so wenig an denen Wasser-Bäumen als inneren Stadt-Thoren einige Kloben abgegeben, sondern selbige auf den Holtz-Märckten bey der Abfahrt, sowohl vom Deputat- als Kauff-Holtze, zurück behalten, von denen Holtz-Verwaltern gesammlet, und von dannen an diejenigen, welche bishero davon participiret, gegen Quittung abgefolget werden solle. Vom 6. Septembr. 1740 Text
LI. General-Patent, wodurch die vorher ertheilten Privilegia und Concessiones confirmiret werden. Vom 24. Septembr. 1740 Text
LV. Circular-Verordnung, daß die Wohlhabende Ausländer, so sich in denen Städten etabliren wollen, in denenselben eben die Freyheit geniessen sollen, als diejenigen, so sich in Berlin setzen. Vom 21. Octobr. 1740 Text
LVI. Verordnung wie auf unterschiedene Art dem Mangel des Fleisches und anderer Victualien in denen Residentzien abzuhelfen. Vom 22. Octobr. 1740 Text

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