Preußische Rechtsquellen Digital / Corpus Constitutionum Marchicarum (CCM) / Cont. 3


Corporis Constitutionum Marchicarum Continuatio III. Derer in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen, ergangenen Edicten, Mandaten, Rescripten, etc von 1745. biß 1747. inclusive.

Erster Theil.

Erste Abtheilung. Von Geistlichen- Consistorial- und Kirchen-Sachen, so die Religion, Consistoria, äusserlichen Gottesdienst, derer Prediger Wahl, Confirmation, Vocation, Einkünffte etc betreffen.

De Anno MDCCXLVI.

No. XVIII. Rescript an die Neu-Märckische Regierung, und Consistorium wegen Beytrags zum Bau des Pfarr-Hauses zu Polentzig Vom 6. August 1746 Text
XIX. Rescript an die Neu-Märckische Regierung und Consistorium wegen Verkauff der Kirchen-Stände Vom 9. August 1746 Text
XXIV. Rescript an die Neu-Märckische Regierung, und Consistorium wieviel künftig denen emeritis Pastoribus von denen Pfarr-Revenuen Zeit-Lebens gelassen werden soll. Vom 3. Novembr. 1746 Text

Zweyte Abtheilung. Von Universitaeten, Schulen, Stipendien, Ehe-Sachen, auch Hochzeiten, Kindtauffen, Begräbniß, (so weit diese Actus Ministeriales betreffen, und nicht zur Policey gehörig,) Armen-Verpflegung, Hospitalien, Wittwen-Cassen, Feyerung des Sonntags, und anderer Feste etc

De Anno MDCCXLVI.

No. XXIII. Circulare an alle Regierungen und Consistoria die Singekunst in denen Gymnasiis und Schulen besser zu tractiren. Vom 12. Octobr. 1746 Text

Anderer Theil.

Erste Abtheilung. Von der Justitz in Genere, und insonderheit von denen Civil-Sachen, sowohl quoad Jus in Thesi, und dahin einfliessende Materias Juris, als auch quoad Modum procedendi, Gerichts-Ordnungen, und Jurisdictionalia.

De Anno MDCCXLVI.

No. II. Circular-Rescript an das Cammer-Gericht zu Berlin und sämtliche Justitz-Collegia, betreffend das Justitz-Wesen, nebst Cabinets Ordre vom 12ten ejusd. Vom 14. Januar 1746 Text
IV. Allergnädigstes Rescript an das Cammer-Gericht zu Berlin betreffend bessere Administration der Justitz. Vom 8. Februar 1746 Text
V. Rescript an das Cammer-Gericht, wegen Abkürtzung der Processe, nebst Cabinets Ordre vom 14. Jan. d. a. Vom 12. Februar 1746 Text
X. Rescript an die Neu-Märckische Regierung und Consistorium wegen Verschickung der Acten. Vom 4. April 1746 Text
XIII. Circular-Verordnung, daß die sonst übliche Transmissio actorum cessiren solle, nebst Cabinets-Ordre vom 20. Junii d. a. Vom 1. Julii 1746 Text
XV. Königl. Cammer-Gerichts-Verordnung, wie mit allergnädigster Approbation in einigen Puncten die Processe zu verkürtzen. Vom 13. Julii 1746 Text
XX. Circulare an das Tribunal auch alle Regierungen und Consistoria wegen derer Commissionen. Vom 22. Sept. 1746 Text
XXII. Edict, daß keine Supplicata von dem Geheimen Etats-Rath, noch bey denen Collegiis ohne Unterschrift eines recipirten Advocaten, oder des Concipienten angenommen und decretiret werden, auch die Advocaten, wenn sie sich zur Ungebühr beschweren, und abgewiesen werden, denen Partheyen die Kosten erstatten, und das Duplum zur General-Straf-Casse erlegen, dahingegen auch die Justitz-Collegia denenselben keine befugte Ursachen zu queruliren geben sollen. Vom 10. Octobr. 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

XVI. Edict, daß hinführo bey Sr. Königl. Majestät immediate keine Supplicata, welche nicht von vereydeten Advocaten unterschrieben sind, eingereichet, wiedrigenfals solche sofort zurück gegeben, oder doch ohne Resolution bleiben, nicht weniger, daß ein sich unterschreibender Advocat vor die in dem Supplicat enthaltene Dinge responsable seyn, und wann er bey Unwahrheit betroffen wird, zur scharffen Verantwortung gezogen werden soll. Vom 26. Junii 1747 Text
XVIII. Rescript an das Cammer-Gericht zu Berlin, wann in der Appellations-Instantz reformatorie auf den Beweiß erkannt wird, wo solcher zu instruiren. Vom 15. Julii 1747 Text
XXVII. Interims-Verordnung, wie es bey dem Cammer-Gericht bey der neuen Einrichtung, ratione der Instantzien und sonst in einigen andern Fällen gehalten werden soll. In specie wie die dahin gehörige Unter-Gerichte künftig die Processe tractiren, item wohin die Remedia von der Neu-Alt- und Ucker-Marck, auch von denen Consistoriis in Berlin und Cüstrin gehen sollen. Vom 2. Septemb. 1747 Text
XXVIII. Rescriptum an das Alt-Märckische Ober-Gericht wegen derer, durch unnöthige Dilationes, und sonst, gemachten Protractionen und Weitläuftigkeiten. Vom 8. Septembr. 1747 Text
XXIX. Rescriptum an das Cammer-Gericht, wodurch vorstehendes an das Alt-Märckische Ober-Gericht ergangene Rescript von eodem Dato communicirt wird. Vom 8. Septembr. 1747 Text
XXX. Rescript an das Cammer-Gericht, wie es künftig mit Reclusion derer vom Alt- und Ucker-Märckischen Ober-Gericht eingesendeten Acten zu halten samt Beylage A. Vom 13. Septembr. 1747 Text
XXXI. Verordnung der zur Verbesserung des Justitz-Wesens allergnädigst gesetzten grossen Commission, wegen Verlängerung des zur Einbringung derer Justificationen gesetzten Termini von 4 Wochen in alten Sachen, und daß die Procuratores in solchen die Manual-Acten extradiren sollen. Vom 16. Septembr. 1747 Text
XXXIV. Verordnung, daß die Procuratores ihre Correspondence in denen bishero ihnen anvertrauten Sachen noch zur Zeit continuiren sollen. Vom 30. Septembr. 1747 Text
XXXVI. Rescriptum an das Cammer-Gericht bey Abfassung der Relationen Acht zu haben wo die Schriftsteller unnöthige Incident-Puncte veranlasset haben. Vom 1. Novembr. 1747 Text
XXXVIII. Rescript an das Cammer-Gericht betreffend die Processe zwischen Obrigkeiten, und Unterthanen etc welche von auswärtigen Consulenten dirigiret werden. Vom 16. Novembr. 1747 Text
XLI. Rescriptum, an das Cammer-Gericht, daß in denen von Neu-Märckscher Regierung in 2ter und 3ter Instantz einzusendenden Acten zwar Sententia abgefasset, aber dahin zur Publication remittirt werden soll. Vom 19. Novembr. 1747 Text
XLIII. Verordnung wegen aufgehobenen Juramenti Calumniae, Specifications derer Advocaten-Gebühren etc Vom 24. Novembr. 1747 Text

Zweyte Abtheilung. Von einigen zur Civil-Justitz und Process gehörigen Special-Materien, und deshalb emanirten Vormundschaffts-Wechsel-Hypothec- und Concurs-Ordnungen, auch Banquerout-Edicten, indultis Moratoriis, und sonst dazu gehörigen Sachen.

De Anno MDCCXLVI.

No. XVI. Edict, daß künfftighin die Persohnen adelichen Standes, nach zurück gelegtem zwantzigsten Jahre, Majorenn seyn sollen. Vom 18. Julii 1746 Text
XXXI. Declaration das unterm 12ten Augusti 1743. wegen Aufhebung des dem Königl. Lager-Hause zu Berlin vorhin ertheilten Vorzugs-Rechts ergangenen Rescripts, ratione derer vorhero creditirten Waaren samt Beylage. Vom 24. Novembr. 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

XXIV. Declaration des allergnädigsten Edicts vom 18. Jul. 1746. vermöge dessen die Persohnen adelichen Standes, nach zurück gelegten 20ten Jahr, Majorenn seyn sollen. Vom 29. Aug. 1747 Text

Dritte Abtheilung. Handelt von Criminal- und Fiscalischen Sachen, sowohl was den Process betrifft, als auch die Verbrechen, und deren Bestraffungen, insonderheit diejenigen, von welchen die peinliche Halß-Gerichts-Ordnung handelt; wobey jedoch zu gedencken, daß von denen Delictis, so in andere Special-Materien einschlagen, e. g. Wild- und Holtz-Dieberey, Müntz-Verbrechen, Zoll-Accise- und Saltz-Defraudationes und dergleichen, zum theil in denen General-Verordnungen, e. g. Jagd- und Holtz-Ordnungen, absonderlich disponiret ist, allhier nicht zu finden, sondern in folgenden Theilen, und Special-Abtheilungen, e. g. von Jagd-Müntz- und Saltz-Sachen etc es wären denn solche Edicta, so specialiter von Leib- und Lebens-Straffe, und in solchem Verbrechen zu formirenden Fiscal- und Criminal-Process handeln.

De Anno MDCCXLV.

III. An alle Krieges- und Domainen-Cammern, daß die von denen Fiscaelen, bisher getriebene unverantwortliche Practiquen, in Bedruckung und Aussaugung derer Unterthanen, nachdrücklich abgestellt, und zu dem Ende auf selbige genau acht gegeben werden soll, damit sie sich dergleichen enthalten, niemand zur Ungebühr actioniren noch aussaugen, sondern in ihren Verrichtungen, nach Recht und Gewissen verfahren müssen, wiedrigenfalls Se. Königl. Majest. sich deshalb an den Präsidenten halten, und denselben zur Verantwortung ziehen würden. Vom 9. Febr. 1745 Text

De Anno MDCCXLVI.

XVII. Rescript an sämmtliche Justiz-Collegia, daß die Fiscalische-Bediente von denen Abzugs- und Abschoß-Geldern Quartam haben sollen. Vom 31. Julii 1746 Text
XXI. Rescript an sämmtliche Regierungen wegen Abkürtzung der Inquisitions-Processe in puncto Ehebruchs, und derer delictorum Carnis und wie darinn zu verfahren. Vom 1. Octobr. 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

III. Ordre an das General-Directorium, daß die Fiscaele bey denen Cammern und Collegiis hinführo nicht mehr Leuthe wegen gantz geringer Fehler zur solennen Inquisition ziehen, noch Chicanes machen, wiedrigenfalls gestrafft werden sollen. Vom 24. Januar 1747 Text
IV. Circular-Rescript an das Tribunal allhier und andere Justitz-Collegia, wegen derer Fiscaelischen Processe, wie vorstehet. Vom 25. Januar 1747 Text
V. Edict daß künfftig die Diebe, welche in hiesigen Residentzien, zum erstenmahl gestohlen haben, und darauf mit Vestungs- oder Zucht- und Spinnhauß-Arbeit bestrafft werden, wenn sie ihre Zeit ausgesessen, Landes verwiesen, und dergleichen Verwiesene, welche sich wieder im Lande betreten lassen, nicht weniger die Diebe, welche schon zu zwey- und mehrmahlen gestohlen haben, und deshalb bestrafft worden, mit ewiger Festungs- oder Zucht- und Spinnhaus-Straffe beleget werden sollen. Vom 4. Febr. 1747 Text
VII. Rescript an sämmtliche Justitz-Collegia, daß die von Adel und andere Particuliers, wenn sie einige Funda oder Gerechtigkeiten besitzen und nutzen, deshalb unter keinem Praetext in fiscalischen Anspruch zu nehmen, sammt Beylage A. Vom 7. Mart. 1747 Text
VIII. Declaration derer bisherigen Edicte von dem Selbst-Mord, und Vergrabung derer sich selbst Entleibenden. Vom 7. Mart. 1747 Text
XXIII. Rescript an das Cammer-Gericht, daß die denen Bauren, und gemeinen Leuthen zu erkannte Festungs- auch Gefängniß-Straffe nicht mehr in Geld-Busse verwandelt werden solle. Vom 14. Aug. 1747 Text

Vierte Abtheilung. Vom Ober-Appellations-Gericht zu Berlin, und dem damit combinirten Ravensbergischen Appellations-Gericht, worinnen sowohl dessen Verfassung, und deshalb emanirte Verordnungen, und gemeine Bescheide, als auch diejenigen Rescripte enthalten, welche des daselbst üblichen Modi procedendi, und bey demselben, und dahin sortirenden Provintzien zu beobachtenden Formalien halber ergangen.

De Anno MDCCXLV.

No. XI. Gemeiner Bescheid des Ober-Appellations-Gerichts, das unzuläßige Suchen der Processuum, avocationis actorum, und des Remedii supplicationis betreffend. Vom 23. Novembr. 1745 Text

De Anno MDCCXLVI.

III. Rescript an das Tribunal zu Berlin, daß in denen Erbfällen zwischen Eltern und Kindern, wann deren aus zweyerley Ehen vorhanden, bey der Stadt Soest nach dem dortigen Statuto, und nicht nach dem Edict von Anno 1720. gesprochen werden soll. Vom 5. Febr. 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

XXVI. Rescript an das Tribunal zu Berlin, betreffend die neue Einrichtung wegen derer Appellationen aus denen Provintzen die alten Processe zu endigen, und wegen Anlegung der Sportul-Casse, nebst Beylage. Vom 2. Septembr. 1747 Text
XXXII. Gemeiner Bescheid des Tribunals zu Berlin, wegen Beschleunigung derer anhängigen Processe, und wie sonst in denen neuen Sachen zu verfahren. Vom 19. Septembr. 1747 Text

Fünffte Abtheilung. Von Lehns-Sachen, Vererbung der Lehne. etc

De Anno MDCCXLVI.

No. XII. Verordnung wegen Abfindung der Adelichen Töchter, so sich an Unter-Officiers und Soldaten verheyrathen, wie solche geschehen soll. Vom 30. Junii 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

IX. Rescript an das Cammer-Gericht allhier, daß bey Anfall eines Lehn-Guths auf Lehns-Vettern zu Erfindung des wahren Wehrts keine Licitation vorgenommen, sondern die Vettern es entweder in natura theilen, oder allenfalls durch das Looß ausmachen sollen, wer es allein annehmen, und die übrige mit Geld abfinden müsse. Vom 19. Mart. 1747 Text
XXXV. Circulare daß keine adelichen Güther ohne an Sr. Königl. Maj. vorhero zu berichten, verkaufft werden sollen. Vom 12. Octobr. 1747 Text

Dritten Theils

Erste Abtheilung. Welche diejenigen Edicta, Reglements und Verordnungen in sich hält, so die regulirte Trouppen des Landes-Herren, derselben Krieges-Articul, Disciplin, March, Verpflegung, Einquartirung, Mundirung, Werbung etc auch Krieges-Consistorial-Verordnungen, und Soldaten-Matrimonial-Sachen betreffen.

De Anno MDCCXLV.

No. VI. Bescheid an Johann Friderich Rosen und Cons. daß sie, in Ansehung ihrer Freyhduser, aber nicht wegen der bürgerlichen Nahrung, vom Servis frey seyn sollen. Vom 10. Mart. 1745 Text

De Anno MDCCXLVI.

VI. Patent, daß die Seefahrende, auch alle von fremden Orten kommende Familien von der Werbung und Enrollirung frey seyn sollen. Vom 21. Febr. 1746 Text
VIII. General-Pardon vor die von Sr. Königl. Maj. in Preussen Armée und Trouppen ausgetretene Deserteurs und Enrollirte, wann sich dieselben freywillig wieder einfinden, oder, Dienste zu nehmen, sich angeben. Vom 12. Mart. 1746 Text
XIV. Geschärfftes Edict wieder die unerlaubten Schulden derer Officiers, und wie nicht allein wieder dieselben, sondern auch diejenigen, so ihnen ohne Consens der Chefs und Commandeurs Geld vorschiessen, oder Waaren borgen, zu verfahren. Vom 4. Jul. 1746 Text
XXV. Patent, daß der den 12. Martii dieses Jahres publicirte General-Pardon vor die Deserteurs von der Königl. Preuß. Armée und Trouppen bis den 1. Maj. des Jahres 1747. verlängert werde. Vom 6. Novembr. 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

XI. Patent und Circular-Ordre an alle Regimenter, wie es wegen derer Officiers und Soldaten-Testamenten in Campagne zu halten. Vom 18. Maj. 1747 Text

Zweyte Abtheilung. Von auswärtigen Kriegen, fremder Trouppen Durch-March, Ausführung des Gewehrs etc Cartellen, Rüstungen, zum Kriege und Landes-Defension, Krieges-Steuern, Aufgeboth der Ritterschafft und Mannschafft, Avocatorien etc

Vacat.

Vierten Theils

Erste Abtheilung. Von Zoll- Jagd- Holtz- Forst- Mast- Müntz- Bergwercks- Saltz- Salpeter- Post- Mühlen- Damm- Teich- Pacht-Sachen etc

De Anno MDCCXLVI.

No. XXVII. Edict, Reglement, und Tariff nach welchen die Wasser- und Land-Zölle zu Schweed genommen werden sollen. Vom 8. Decembr. 1746 Text
XXVIII. Rescript an die Chur-Märckische Krieges- und Domainen-Cammer wegen vorstehender Zoll-Rolle. Vom 8. Decembr. 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

XII. Notificatorium wegen des Zolles vor die durch den neu angelegten Finow-Canal gehende Preussische Butter. Vom 15. Junii 1747 Text
XIV. Instruction vor die Schleuse-Meister am Finow-Canal. Vom 22. Junii 1747 Text
XIX. Rescriptum declaratorium wegen des Wasser-Zolles zu Schweed. Vom 19. Jul. 1747 Text
XXXVII. Reglement, wornach sowohl die Zoll-Verwalter zu Berlin, Neustadt-Eberswalde, und Brandenburg, bey Einhebung der Zoll- und Schleuse-Gelder vom Finow-Canal, als auch die durch gedachten Canal Handelnde und Schiffer bey Abgebung derselben sich zu achten haben, sammt Zoll- und Schleuse-Geld-Rollen. No. 1. & 2. Vom 9. Novembr. 1747 Text

Zweyte Abtheilung. Von Saltz-Salpeter-Bergwercks-Domainen-Pacht- und andere Ämter- auch Damm-Teich- und Fischerey-Sachen etc

Vacat.

Dritte Abtheilung. Von Contribution, Land-Huffen-Giebel-Fund und Grund-Schoß, Accise, allerhand Steuren, Chargen-Marinen- und Recruten-Cassen etc

De Anno MDCCXLV.

No. IV. Patent zu Hemmung der Accise-Defraudationen, welche allhier in Berlin begangen werden. Vom 20 Febr. 1745 Text

Vierte Abtheilung. Von Bier- und Mahl-Ziese, oder Scheffel-Steuer, Krieges- und Mahl-Metze, auch Mühlen- und Brau-Sachen insgemein etc

De Anno MDCCXLVI.

No. VII. Rescript an die Neu-Märckische Regierung und Consistorium, wegen derer Brau-Freyheits-Gelder, derer Prediger- und Schul-Bedienten-Wittwen. Vom 28. Febr. 1746 Text

Fünffte Abtheilung. Von Kopff-Steuren, Marinen-Chargen- und Recruten-Casse, Stempel-Papier etc

Vacat.

Fünfften Theils

Erste Abtheilung. Von Landes- und Policey-Hochzeit-Kindtauffen-Begräbniß- und Trauer-Kleider-Feuer-Gassen-Brunnen- und andern Edicten, und Ordnungen der Städte, der Güter Anbau und Policey betreffend.

De Anno MDCCXLVII.

No. II. Edict, wie viel bey erfolgtem Ableben derer Persohnen, sowohl hohen als mittler und geringer Condition von derselben Erben auf ihre Beerdigung verwandt werden solle. Vom 24. Jan. 1747 Text
XXII. Edict, daß von nun an denen Wittwern erlaubt seyn solle, nach Ablauf eines Viertel-Jahres von dem Tage des Absterbens ihrer Frauen anzurechnen, sich wiederum zu verheyrathen, in Ansehung derer Wittwen aber, es bey der Verfassung, daß selbige vor Verlauf drey Viertel-Jahre nicht wieder heyrathen können, verbleiben solle. Vom 26. Junii 1747 Text

Zweyte Abtheilung. Von Commercien-Sachen, Niederlags- und Handlungs-Gerechtigkeit, Vor- und Aufkäufferey, verbothener Aus- und Einfuhre, auch Hausiren unterschiedener Waaren, Manufacturen und Fabriquen, insonderheit auch von Woll- und Handwercks-Sachen, Vieh- und Jahrmärckte, Elle, Maaß, und Gewicht.

De Anno MDCCXLV.

No. II. An die Chur-Märckische Cammer, daß denen hiesigen Kaufleuten und Nadlern ihren Privilegiis gemäß zwar frey bleibe mit einländischen nicht aber mit fremden Knöpffen zu handeln, allen andern aber, so zu dem Handel mit Knöpffen nicht privilegirt, solcher bey Straffe der Confiscation verbothen worden. Vom 7. Januar 1745 Text
V. An die Chur-Märckische Krieges- und Domainen-Cammer, betreffend die Streitigkeit zwischen dem hiesigen Gürtler-Gewerck, und denen Goldschmieden, Heitermann und Schönermarck, wegen des Verguldens und Versilberns der meßingenen und metallenen Waaren, und daß die deshalb vorgeschlagene Declaration derer Privilegien approbirt werde. Vom 4. Martii 1745 Text
X. Verboth wegen Aufkaufferey der ankommenden Butter auf dem Königl. Packhoffe zu Berlin. Vom 16. August 1745 Text

De Anno MDCCXLVI.

XI. Verordnung wegen der Reihfarth der Schiffe nach Hamburg. Vom 15. April 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

VI. Edict wie es zur Aufnahme derer einländischen Papier-Mühlen mit den Lumpen gehalten werden soll. Vom 15. Februar 1747 Text
XIII. Erneuertes Patent, daß die Schifleute mit den Saltz-Tonnen vorsichtig und behutsam umgehen sollen, damit selbige nicht beschädiget werden. Vom 20. Junii 1747 Text
XV. Reglement, wie es wegen des Wassers bey den Königl. Wercken und Mühlen auf dem Finow Canal zu halten. Vom 22. Junii 1747 Text
XVII. Erneuertes und geschärftes Edict wegen verbothener Einbringung und Gebrauchung der fremden Catune und Zitze. Vom 12. Julii 1747 Text
XX. Erneuertes Edict wegen verbothener Einbringung und Tragung fremder Tücher, wollener Zeuge und anderer benannten Sachen. Vom 20. Julii 1747 Text
XXXIX. Erneuertes und geschärftes Edict wieder die Auf- und Vorkaufferey auch verbothenen Handel mit Getreyde, Wolle, und allerhand Lebens-Mitteln auf dem Lande. Vom 17. Novembr. 1747 Text
XL. Erneuertes und geschärftes Hausir-Edict, worinn das Herumlauffen mit einheimischen und fremden Waaren gäntzlich verbothen wird. Vom 17. Novembr. 1747 Text

Dritte Abtheilung. Von Dorff-Acker- auch Bauer-Schäfer-Hirten- und Gesinde-Ordnungen, Räumung der Äcker und Besetzung der wüsten Stellen auf dem Lande, und wüsten Feld-Marcken, Remission der Unterthanen, Abgaben, Vieh-Zehnden und andern zum Land-Wesen, Acker-Bau, und Gerechtigkeiten, auch Pflichten der Unterthanen gehörigen Materien.

De Anno MDCCXLV.

No. VII. Edict, wegen Bestraffung derjenigen, so die Plantagen boßhafter Weise beschädigen. Vom 27. April 1745 Text

De Anno MDCCXLVI.

I. Königl. Preußische und Chur-Brandenburgische neu-verbesserte Gesinde-Ordnung vor die Königl. Residentz-Städte Berlin. Vom 2. Januar 1746 Text
XXIX. Edict, daß niemand sich unterstehen soll die Maulbeer-Bäume zu beschädigen. Vom 15. Decembr. 1746 Text

Vierdte Abtheilung. Von Medicinal-Chirurgie-Apothecker-Heb-Ammen, Pest, und Viehsterben betreffende Sachen.

De Anno MDCCXLV.

VIII. Avertissement wegen Einbringung des fremden Horn-Viehes, und der rohen Häute und Felle. Vom 16. Julii 1745 Text
IX. Avertissement was für Praecautiones wegen Viehsterbens zu nehmen nebst Beylagen A. B. C. D. E. F. Vom 14. August 1745 Text

De Anno MDCCXLVI.

No. XXX. Erneuertes Edict, wie es wegen der sowohl ausserhalb als in Königl. Preußischen Landen an verschiedenen Orten eingerissenen Vieh-Seuche, und der deshalb vorzukehrenden Praecautionen zu halten. Vom 28. Decembr. 1746 Text

Fünfte Abtheilung. Von unterschiedenen zur Policey gehörigen Sachen, item Landstreichern, Strassen-Räubern, Herren-losen Gesinde, Bettlern, Zigeunern, Scharf-Richtern, Abdeckern und Schwein-Schneidern, auch Juden-Sachen.

De Anno MDCCXLV.

No. I. Declaratio Edicti vom 8ten April 1726. betreffend die über gekaufte Waaren an Juden auszustellende Wechsel-Briefe. Vom 7. Januar 1745 Text

De Anno MDCCXLVII.

I. Wie es die Judenschaft in denen sämtlichen Königl. Landen, in Ansehung derer gestohlenen oder verdächtigen Sachen, die ihr zum Kauf gebracht werden, halten; Ingleichen wie gegen diejenige Juden, so dergleichen kauffen, verfahren werden solle. Vom 15. Januar 1747 Text
XXXIII. Publicirtes Avertissement wegen abzustellender Strassen-Betteley in Berlin. Vom 30. Septembr. 1747 Text
XLV. Edict, daß künftig die Schutz-Juden, welche einen Banquerout machen, und nicht im Stande seyn werden, ihre Creditores befriedigen zu können, vor sich und die ihrigen des Schutzes verlustig gehen, und ihr Schutz-Brief dergestalt erlöschen solle, daß auch solcher nicht mit einer neuen Juden-Familie besetzt werden dürffe. Vom 25. Decembr. 1747 Text

Sechster Theil. Miscellanea.

De Anno MDCCXLVI.

No. IX. Ordre an die Neu-Märckische Regierung, daß von allen gedruckten Büchern, und Schrifften, jedesmahl ein Exemplar zur Bibliothec der Königl. Academie der Wissenschaften eingesandt werde. Vom 19. Mart. 1746 Text
XXVI. Rescript an die Neu-Märckische Regierung, betreffend die Abschoß-Freyheit zwischen die Neu-Märckische und Königl. Pohlnische Lande. Vom 26. Novembr. 1746 Text

De Anno MDCCXLVII.

X. Rescript an das Staats-Ministerium allhier, betreffend des würcklich Geheimten Etats- und Krieges-Ministri Freyherrn von Cocceji geschehene Ernennung zum Groß-Cantzler. Vom 28. Mart. 1747 Text
XXI. Edict wegen Abschaffung der schädlichen Gewohnheit des Mayen-Setzens gegen den I. Maj. und gegen Pfingsten, sowohl vor den Thüren, als in den Kirchen und Häusern. Vom 21. Julii 1747 Text
XXV. Erneuertes Edict von denen vermehrten Wohlthaten vor die Auswärtigen, die sich in den Königl. Preussischen Landen niederlassen. Vom 1. Sept. 1747 Text
XLII. Rescript an das Cammer-Gericht sammt Beylage des unterm 18. Nov. der Societät der Wissenschafft, wegen Censur der zu druckenden Sachen ertheilten Privilegii sub A. Vom 23. Novembr. 1747 Text
XLIV. Publication der unterm 1. Dec. 1747. ergangenen allergnädigsten Ordre, daß niemand bey der sogenannten Ducaten-Societät sich einlassen solle. Vom 8. Decembr. 1747 Text

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