No. II. |
Circular-Rescript an das Cammer-Gericht zu Berlin und sämtliche Justitz-Collegia, betreffend das Justitz-Wesen, nebst Cabinets Ordre vom 12ten ejusd.
| Vom 14. Januar 1746 |
Text |
IV. |
Allergnädigstes Rescript an das Cammer-Gericht zu Berlin betreffend bessere Administration der Justitz.
| Vom 8. Februar 1746 |
Text |
V. |
Rescript an das Cammer-Gericht, wegen Abkürtzung der Processe, nebst Cabinets Ordre vom 14. Jan. d. a.
| Vom 12. Februar 1746 |
Text |
X. |
Rescript an die Neu-Märckische Regierung und Consistorium wegen Verschickung der Acten.
| Vom 4. April 1746 |
Text |
XIII. |
Circular-Verordnung, daß die sonst übliche Transmissio actorum cessiren solle, nebst Cabinets-Ordre vom 20. Junii d. a.
| Vom 1. Julii 1746 |
Text |
XV. |
Königl. Cammer-Gerichts-Verordnung, wie mit allergnädigster Approbation in einigen Puncten die Processe zu verkürtzen.
| Vom 13. Julii 1746 |
Text |
XX. |
Circulare an das Tribunal auch alle Regierungen und Consistoria wegen derer Commissionen.
| Vom 22. Sept. 1746 |
Text |
XXII. |
Edict, daß keine Supplicata von dem Geheimen Etats-Rath, noch bey denen Collegiis ohne Unterschrift eines recipirten Advocaten, oder des Concipienten angenommen und decretiret werden, auch die Advocaten, wenn sie sich zur Ungebühr beschweren, und abgewiesen werden, denen Partheyen die Kosten erstatten, und das Duplum zur General-Straf-Casse erlegen, dahingegen auch die Justitz-Collegia denenselben keine befugte Ursachen zu queruliren geben sollen.
| Vom 10. Octobr. 1746 |
Text |
XVI. |
Edict, daß hinführo bey Sr. Königl. Majestät immediate keine Supplicata, welche nicht von vereydeten Advocaten unterschrieben sind, eingereichet, wiedrigenfals solche sofort zurück gegeben, oder doch ohne Resolution bleiben, nicht weniger, daß ein sich unterschreibender Advocat vor die in dem Supplicat enthaltene Dinge responsable seyn, und wann er bey Unwahrheit betroffen wird, zur scharffen Verantwortung gezogen werden soll.
| Vom 26. Junii 1747 |
Text |
XVIII. |
Rescript an das Cammer-Gericht zu Berlin, wann in der Appellations-Instantz reformatorie auf den Beweiß erkannt wird, wo solcher zu instruiren.
| Vom 15. Julii 1747 |
Text |
XXVII. |
Interims-Verordnung, wie es bey dem Cammer-Gericht bey der neuen Einrichtung, ratione der Instantzien und sonst in einigen andern Fällen gehalten werden soll. In specie wie die dahin gehörige Unter-Gerichte künftig die Processe tractiren, item wohin die Remedia von der Neu-Alt- und Ucker-Marck, auch von denen Consistoriis in Berlin und Cüstrin gehen sollen.
| Vom 2. Septemb. 1747 |
Text |
XXVIII. |
Rescriptum an das Alt-Märckische Ober-Gericht wegen derer, durch unnöthige Dilationes, und sonst, gemachten Protractionen und Weitläuftigkeiten.
| Vom 8. Septembr. 1747 |
Text |
XXIX. |
Rescriptum an das Cammer-Gericht, wodurch vorstehendes an das Alt-Märckische Ober-Gericht ergangene Rescript von eodem Dato communicirt wird.
| Vom 8. Septembr. 1747 |
Text |
XXX. |
Rescript an das Cammer-Gericht, wie es künftig mit Reclusion derer vom Alt- und Ucker-Märckischen Ober-Gericht eingesendeten Acten zu halten samt Beylage A.
| Vom 13. Septembr. 1747 |
Text |
XXXI. |
Verordnung der zur Verbesserung des Justitz-Wesens allergnädigst gesetzten grossen Commission, wegen Verlängerung des zur Einbringung derer Justificationen gesetzten Termini von 4 Wochen in alten Sachen, und daß die Procuratores in solchen die Manual-Acten extradiren sollen.
| Vom 16. Septembr. 1747 |
Text |
XXXIV. |
Verordnung, daß die Procuratores ihre Correspondence in denen bishero ihnen anvertrauten Sachen noch zur Zeit continuiren sollen.
| Vom 30. Septembr. 1747 |
Text |
XXXVI. |
Rescriptum an das Cammer-Gericht bey Abfassung der Relationen Acht zu haben wo die Schriftsteller unnöthige Incident-Puncte veranlasset haben.
| Vom 1. Novembr. 1747 |
Text |
XXXVIII. |
Rescript an das Cammer-Gericht betreffend die Processe zwischen Obrigkeiten, und Unterthanen etc welche von auswärtigen Consulenten dirigiret werden.
| Vom 16. Novembr. 1747 |
Text |
XLI. |
Rescriptum, an das Cammer-Gericht, daß in denen von Neu-Märckscher Regierung in 2ter und 3ter Instantz einzusendenden Acten zwar Sententia abgefasset, aber dahin zur Publication remittirt werden soll.
| Vom 19. Novembr. 1747 |
Text |
XLIII. |
Verordnung wegen aufgehobenen Juramenti Calumniae, Specifications derer Advocaten-Gebühren etc
| Vom 24. Novembr. 1747 |
Text |
III. |
Ordre an das General-Directorium, daß die Fiscaele bey denen Cammern und Collegiis hinführo nicht mehr Leuthe wegen gantz geringer Fehler zur solennen Inquisition ziehen, noch Chicanes machen, wiedrigenfalls gestrafft werden sollen.
| Vom 24. Januar 1747 |
Text |
IV. |
Circular-Rescript an das Tribunal allhier und andere Justitz-Collegia, wegen derer Fiscaelischen Processe, wie vorstehet.
| Vom 25. Januar 1747 |
Text |
V. |
Edict daß künfftig die Diebe, welche in hiesigen Residentzien, zum erstenmahl gestohlen haben, und darauf mit Vestungs- oder Zucht- und Spinnhauß-Arbeit bestrafft werden, wenn sie ihre Zeit ausgesessen, Landes verwiesen, und dergleichen Verwiesene, welche sich wieder im Lande betreten lassen, nicht weniger die Diebe, welche schon zu zwey- und mehrmahlen gestohlen haben, und deshalb bestrafft worden, mit ewiger Festungs- oder Zucht- und Spinnhaus-Straffe beleget werden sollen.
| Vom 4. Febr. 1747 |
Text |
VII. |
Rescript an sämmtliche Justitz-Collegia, daß die von Adel und andere Particuliers, wenn sie einige Funda oder Gerechtigkeiten besitzen und nutzen, deshalb unter keinem Praetext in fiscalischen Anspruch zu nehmen, sammt Beylage A.
| Vom 7. Mart. 1747 |
Text |
VIII. |
Declaration derer bisherigen Edicte von dem Selbst-Mord, und Vergrabung derer sich selbst Entleibenden.
| Vom 7. Mart. 1747 |
Text |
XXIII. |
Rescript an das Cammer-Gericht, daß die denen Bauren, und gemeinen Leuthen zu erkannte Festungs- auch Gefängniß-Straffe nicht mehr in Geld-Busse verwandelt werden solle.
| Vom 14. Aug. 1747 |
Text |
VI. |
Patent, daß die Seefahrende, auch alle von fremden Orten kommende Familien von der Werbung und Enrollirung frey seyn sollen.
| Vom 21. Febr. 1746 |
Text |
VIII. |
General-Pardon vor die von Sr. Königl. Maj. in Preussen Armée und Trouppen ausgetretene Deserteurs und Enrollirte, wann sich dieselben freywillig wieder einfinden, oder, Dienste zu nehmen, sich angeben.
| Vom 12. Mart. 1746 |
Text |
XIV. |
Geschärfftes Edict wieder die unerlaubten Schulden derer Officiers, und wie nicht allein wieder dieselben, sondern auch diejenigen, so ihnen ohne Consens der Chefs und Commandeurs Geld vorschiessen, oder Waaren borgen, zu verfahren.
| Vom 4. Jul. 1746 |
Text |
XXV. |
Patent, daß der den 12. Martii dieses Jahres publicirte General-Pardon vor die Deserteurs von der Königl. Preuß. Armée und Trouppen bis den 1. Maj. des Jahres 1747. verlängert werde.
| Vom 6. Novembr. 1746 |
Text |
Vacat.
Vacat.
Vacat.
No. II. |
An die Chur-Märckische Cammer, daß denen hiesigen Kaufleuten und Nadlern ihren Privilegiis gemäß zwar frey bleibe mit einländischen nicht aber mit fremden Knöpffen zu handeln, allen andern aber, so zu dem Handel mit Knöpffen nicht privilegirt, solcher bey Straffe der Confiscation verbothen worden.
| Vom 7. Januar 1745 |
Text |
V. |
An die Chur-Märckische Krieges- und Domainen-Cammer, betreffend die Streitigkeit zwischen dem hiesigen Gürtler-Gewerck, und denen Goldschmieden, Heitermann und Schönermarck, wegen des Verguldens und Versilberns der meßingenen und metallenen Waaren, und daß die deshalb vorgeschlagene Declaration derer Privilegien approbirt werde.
| Vom 4. Martii 1745 |
Text |
X. |
Verboth wegen Aufkaufferey der ankommenden Butter auf dem Königl. Packhoffe zu Berlin.
| Vom 16. August 1745 |
Text |
VI. |
Edict wie es zur Aufnahme derer einländischen Papier-Mühlen mit den Lumpen gehalten werden soll.
| Vom 15. Februar 1747 |
Text |
XIII. |
Erneuertes Patent, daß die Schifleute mit den Saltz-Tonnen vorsichtig und behutsam umgehen sollen, damit selbige nicht beschädiget werden.
| Vom 20. Junii 1747 |
Text |
XV. |
Reglement, wie es wegen des Wassers bey den Königl. Wercken und Mühlen auf dem Finow Canal zu halten.
| Vom 22. Junii 1747 |
Text |
XVII. |
Erneuertes und geschärftes Edict wegen verbothener Einbringung und Gebrauchung der fremden Catune und Zitze.
| Vom 12. Julii 1747 |
Text |
XX. |
Erneuertes Edict wegen verbothener Einbringung und Tragung fremder Tücher, wollener Zeuge und anderer benannten Sachen.
| Vom 20. Julii 1747 |
Text |
XXXIX. |
Erneuertes und geschärftes Edict wieder die Auf- und Vorkaufferey auch verbothenen Handel mit Getreyde, Wolle, und allerhand Lebens-Mitteln auf dem Lande.
| Vom 17. Novembr. 1747 |
Text |
XL. |
Erneuertes und geschärftes Hausir-Edict, worinn das Herumlauffen mit einheimischen und fremden Waaren gäntzlich verbothen wird.
| Vom 17. Novembr. 1747 |
Text |
I. |
Wie es die Judenschaft in denen sämtlichen Königl. Landen, in Ansehung derer gestohlenen oder verdächtigen Sachen, die ihr zum Kauf gebracht werden, halten; Ingleichen wie gegen diejenige Juden, so dergleichen kauffen, verfahren werden solle.
| Vom 15. Januar 1747 |
Text |
XXXIII. |
Publicirtes Avertissement wegen abzustellender Strassen-Betteley in Berlin.
| Vom 30. Septembr. 1747 |
Text |
XLV. |
Edict, daß künftig die Schutz-Juden, welche einen Banquerout machen, und nicht im Stande seyn werden, ihre Creditores befriedigen zu können, vor sich und die ihrigen des Schutzes verlustig gehen, und ihr Schutz-Brief dergestalt erlöschen solle, daß auch solcher nicht mit einer neuen Juden-Familie besetzt werden dürffe.
| Vom 25. Decembr. 1747 |
Text |
X. |
Rescript an das Staats-Ministerium allhier, betreffend des würcklich Geheimten Etats- und Krieges-Ministri Freyherrn von Cocceji geschehene Ernennung zum Groß-Cantzler.
| Vom 28. Mart. 1747 |
Text |
XXI. |
Edict wegen Abschaffung der schädlichen Gewohnheit des Mayen-Setzens gegen den I. Maj. und gegen Pfingsten, sowohl vor den Thüren, als in den Kirchen und Häusern.
| Vom 21. Julii 1747 |
Text |
XXV. |
Erneuertes Edict von denen vermehrten Wohlthaten vor die Auswärtigen, die sich in den Königl. Preussischen Landen niederlassen.
| Vom 1. Sept. 1747 |
Text |
XLII. |
Rescript an das Cammer-Gericht sammt Beylage des unterm 18. Nov. der Societät der Wissenschafft, wegen Censur der zu druckenden Sachen ertheilten Privilegii sub A.
| Vom 23. Novembr. 1747 |
Text |
XLIV. |
Publication der unterm 1. Dec. 1747. ergangenen allergnädigsten Ordre, daß niemand bey der sogenannten Ducaten-Societät sich einlassen solle.
| Vom 8. Decembr. 1747 |
Text |