Preußische Rechtsquellen Digital / Corpus Constitutionum Marchicarum (CCM) / Theil 1, Abth. 1


Des Corporis Constitutionum Marchicarum Erster Theil von Geistlichen-Consistorial und Kirchen- Sachen betreffend Die Religion, äuserlichen Gottesdienst, Geistl. Jurisdiction, Kirchen-Visitation, Intraden, derer Prediger Vocation, Confirmation, Lehr und Leben, Universitäten, Schulen, Stipendien, Ehe-Verlöbniß, Hochzeiten, Kindtauffen und Begräbniß, Armen- Verpflegung, Hospitalien, Wittben-Cassen, Feyer des Sonntags und anderer Feste, Fast-Buß- und Bethtage, Jubilaea, Kirchen-Buße etc. In zwey Abtheilungen

Erste Abtheilung von Geistlichen, Consistorial- und Kirchen-Sachen etc.

Nro. I. Recess wegen geistlichen Gerichts, und wie es in Schuld-Sachen, wider die Layen mit dem Bann zu verfahren hat Donnerstags Viti. Ao. 1445 Text
II. Kirchen-Ordnung im Churfürstenthum der Marcken zu Brandenburg, wie man beyde mit der Leer und Ceremonien halten soll 1540 Text
III. Neumärckische Kasten-Ordnung, von Kirchen-Hospitalien- und dergleichen Gütern 1540 Text
IV. Ordnung und Satzung, wornach sich die Patronen, Pfarrern, GOtts-Haußleuten vnnd Gemeinden in denen Churfürstl. Brandenburgischen Dörffern in geistlichen Sachen zu richten haben 1558 Text
V. Edict vom Sand-Gelde der Pröbste Mittewoch nach Ursulae 1571 Text
VI. Circular-Verordnung, wegen der Bischöfflichen Procuration und Huffen-Geldes zu Unterhaltung des geistlichen Consistorii am Tage Michaëlis 1572 Text
VII. Visitation- vnd Consistorial-Ordnung 1573 Text
VIII. Rescript, wegen des Bischofflichen Huffen-Geldes am Tage Galli 1574 Text
IX. Geschärfftes Mandat, das Procuration-Hueffen- und Sand-Geld auch Cathedraticum bey Vermeidung der Execution und Dupli zu entrichten Montags nach Michaëlis 1587 Text
X. Mandat wegen angeordneter General-Visitation der Kirchen und Hospitalien 18. Octobr. 1599 Text
XI. Instruction, wie die Kirchen-Visitation zu verrichten 9. Febr. 1600 Text
XII. Verordnung, daß allenthalben gute Bescheidenheit und Moderation von denen Geistlichen auf den Cantzeln und sonsten, Ergernüß, Verwirrung der Gewissen und Benachtheilung der Kirche zu verhüten, gebrauchet, und geführet werden solle 24. Febr. 1614 Text
XIII. Rescript, daß das Consistorium auch mit Geistlichen zu besetzen 16. Maji 1637 Text
XIV. Rescript wegen des einreissenden Weigelianismi, und wie in der Sache zu verfahren 16. August. 1637 Text
XV. Geschärfftes Rescript von gleicher Materie 9. August. 1639 Text
XVI. Verordnung, wo derer Prediger diß- und jenseits der Havel und Spree etc. Ordinationes zu verrichten, und von der fälschlichen Lästerung, daß kein Lutherischer zur Bedienung kommen solle 22. Martii 1641
12. Martii 1641
Text
No. XVII. Verordnung in Civil-Sachen, ob sie gleich wider Geistliche angestellet, im Consistorio nicht zu erkennen, noch solche dahin zu ziehen 26. Sept. Ao. 1646 Text
XVIII. Rescript, daß die Injurien- und Civil-Sachen wider Prediger vom Consistorio abzuweisen 2. Febr. 1647 Text
XIX. Rescript, wegen einiger vom Probst zu St. Petri in Cölln angestellter Disputationum, und daß keine Theologica ohne Censur gedrucket werden sollen 11. Maji 1654 Text
XX. Rescript, daß die Sachen wegen der Kirchen-Stühle, und in puncto injuriarum wider die Prediger nicht vor das Consistorium gezogen werden, sondern der Magistrat in prima instantia die Cognition hierinne haben solle 20. Novembr. 1656 Text
XXI. Verordnung, wie es mit der Ordination der Prediger gehalten werden soll 3. Decembr. 1656 Text
XXII. Circular-Verordnung an die Inspectores, wo die Examina und Ordinationes derer neu-vocirten Pfarrer zu verrichten 3. Martii 1657 Text
XXIII. Circular-Verordnung an die Kirchen-Inspectores, ohne Confirmation des Consistorii keinen zum Pfarr- Ambt zu admittiren 3. Martii 1657 Text
XXIV. Verordnung, daß die in Fiscalischen Processen beym Consistorio ergangene Acta an die zu solcher Sache verordnete Räthe abgegeben werden sollen 8. Febr. 1658 Text
XXV. Rescript wegen der Confirmationen dererjenigen, so zum Predigt-Amt beruffen, wo solche nach Unterscheid der Pfarren zu ertheilen, und von Bestellung der Inspectoren 16. Febr. 1660 Text
XXVI. Rescript an das Consistorium, so nachher in Druck publiciret worden, wegen Theilung des Beicht- Geldes, Copulations- und anderen Gebühren, item wegen derer Leichen-Predigten, und unterschiedenen Puncten, so wegen des Beicht-Stuhls zu beobachten 18. Octobr. 1660 Text
XXVII. Wiederhohlte Verordnung wegen Theilung der Beicht-Pfennige 18. Nov. 1661 Text
XXVIII. Circular-Verordnung, daß die Inspectores diejenigen, so Theologiam studiren, anweisen sollen, ihr Studium in GOttes-Wort zu gründen, und welche darinnen unerfahren beym examiniren befunden werden, zum Pfarr-Ambt nicht zu admittiren 30. Martii 1662 Text
XXIX. Mandatum, wie so wohl zwischen Reformirten und Lutherischen Predigern als Unterthanen die Einträchtigkeit zu erhalten 2. Junii 1662 Text
XXX. Rescript, wegen Abschaffung derer Lateinischen Gesänge in der Stiffts-Kirche zu Havelberg 10. Octobr. 1663 Text
XXXI. Edict, daß die Evangelischen Religions-Verwandte Reformirte und Lutheraner weder mit Schmähen und Lästerungs-Nahmen, noch mit denen aus der Lehre gemachten Consequentien ein ander angreiffen sollen, und daß frey stehen solle, den Exorcismum auszulassen 16. Septembr. 1664 Text
XXXII. Publicirte Declaration, aus was Uhrsachen im Churfürstl. Geistl. Consistorio allhier zween Prediger der Berlinischen Kirchen zu St. Nicolai am vergangenen 28. Aprilis dieses 1665. Jahres, ihres Dienstes erlassen worden, und daß jeder seine Gewissens-Freyheit behalten, aber des Lästerns sich enthalten solle 4. Maji 1665 Text
XXXIII. Ein Churfürstl. Rescript vom 3./13. April 1666. an den Magistrat hiesiger Residentzien, daß die Prediger den Revers unterschreiben sollen, sambt dessen Copie sub A. 3. April. 1666
13. April. 1666
Text
XXXIV. Rescript, daß statt ordinirter Prediger keine Studiosi gebrauchet werden sollen 6. Julii 1666
16. Junii 1666
Text
No. XXXV. Verordnung, wie es wegen Ausstellung der Priester-Reverse künfftig zu halten 6. Junii 1667 Text
XXXVI. Edict, daß die Reformirte und Lutherische Priester sich aller Anzüglichkeiten auf der Cantzel gegen einander enthalten sollen 6. Maji 1668 Text
XXXVII. Churfürstl. Resolution wegen derer Diaconorum beyder Dohm-Kirchen zu Stendal, und des Dohm- Predigers zu Havelberg, so ohne gnädigste Confirmation das Predigt-Ambt angetreten, und daß solches niemand zu verstatten 25. Nov. 1669 Text
XXXVIII. Circulare, die Lateinische Lieder abzuschaffen 28. Martii 1671 Text
XXXIX. Verordnung, daß den Geistlichen ihre Jura zu entrichten, wenn die Leichen beygesetzet, oder weggefahren werden 28. Aug. 1671 Text
XL. Verordnung, wie es wegen Confirmation derer Prediger zu halten, wo Sr. Churfürstl. Durchl. ratione Matris vel Filiae interessiret seynd 3. Octobr. 1673 Text
XLI. Neumärckische Regierungs-Verordnung von Verfertigung neuer Matriculn, wenn solche ermangeln 30. Novembr. 1674 Text
XLII. Der Neumärckischen Regierung Instruction derer Inspectoren zur Kirchen-Visitation 17. Febr. 1676 Text
XLIII. Rescript an das Consistorium, Arrianer, Socinianer, Photinianer, und dergleichen Secten nicht zu dulten 9. April. 1678 Text
XLIV. Verordnung, daß das Consistorium die untüchtigen Candidatos Theologiae, wenn sie zum Pfarr-Amt praesentiret werden, nicht confirmiren sollen 28. Octobr. 1679 Text
XLV. Verordnung vom Gebrauch derer Postillen, und daß diejenigen abzuschaffen, worinnen Lästerungen wieder die Reformirten zu befinden 9. Febr. 1681 Text
XLVI. Renovirte Verordnung von Studiosis Theologiae, daß sie sich in GOttes Wort üben sollen, und die untüchtigen nicht zum Pfarr-Amt zu admittiren 26. Maji 1682 Text
XLVII. Rescriptum, daß die Arriani als eintzele Familien, so lange sie stille und friedlich, und ihre Irrthümer andern nicht beyzubringen suchen, im Lande zu dulten 5. Januar. 1683 Text
XLVIII. Consistorial-Verordnung an die Inspectores, alle andere Catechismos, auch Franckfurther abzuschaffen, und nur des Lutheri beyzubehalten 29. Febr. 1683 Text
XLIX. Verordnung, daß in denen Residentzien des Nachmittags nach der Predigt catechisiret werden soll 1. Martii 1683 Text
L. Verordnung, daß die Sachen, so nicht über 4. Thlr. in puncto der Kirchen-Redituum und Kirchen-Stände betreffen, vom Consistorio abzuweisen, und Magistratus loci darinnen erkennen soll 6. Junii 1683 Text
LI. Verordnung wegen Abschaffung derer weissen Chor-Röcke, und derer Creutze bey denen Begräbnissen 9. Junii 1683 Text
LII. Wiederhohlte Verordnung, den Franckfurther Catechismum und andere abzuschaffen, und allein des Lutheri Catechismum beyzubehalten 14. Decembr. 1683 Text
LIII. Rescript, daß denen Papisten kein Exercitium Religionis zu verstatten 24. Octobr. 1685 Text
LIV. Circular-Ordre an die Inspectores, zu berichten, welche Prediger nicht confirmiret 10. Maji 1686 Text
LV. Rescript, wie es bey dem Consistorio mit der Summa appellabili, denen Succumbentz-Geldern, und fatali justificandae appellationis zu halten 18. Junii 1686 Text
No. LVI. Mandat, daß die Kirchen-Rechnungen bey Verlust des Juris Patronatus und des Pfarr-Amts abgeleget werden sollen 28. Febr. 1687 Text
LVII. Bescheid, daß die Consistorial-Räthe den Rang vor Amts-Cammer-Räthen haben sollen 9. Martii 1687 Text
LVIII. Verordnung wegen derer versessenen Kirchen-Pächte und Zinsen, wie solche von den wüsten Höfen abzuführen, samt Beylage A. 12. April. 1688 Text
LIX. Verordnung, die Probe-Predigt der Inspectorum betreffend 19. Febr. 1689 Text
LX. Verordnung, daß nicht wieder Pietisten, Separisten und Labadisten geprediget werden soll 7. Januar 1692 Text
LXI. Circulare an die Inspectores, wie die Leute auf den Dörffern zur Catechisation anzuhalten 27. Febr. 1692 Text
LXII. Circular-Verordnung, Kirchen-Gelder ohne Consens des Consistorii und Inspectoris nicht auszuthun 10. Febr. 1693 Text
LXIII. Etablissement der Commission Ecclesiastique bey der Frantzösischen Colonie 4. Maji 1694 Text
LXIV. Consistorial-Verordnung wegen der Kirchen-Stände in der Stadt Bernau 17. Septembr. 1696 Text
LXV. Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg gnädigstes Decisum wegen der Freyheit des Beichtstuhls in Dero Residentzien 16. Novembr. 1698 Text
LXVI. Verordnung des Pfarr-Baues halber, wie die Kosten aufgebracht werden sollen 8. Febr. 1699 Text
LXVII. Verordnung wegen des Rangs und Vortritts bey der Communion, daß solcher Streit abzuschaffen, samt Publication sub A. 13. Febr. 1699 Text
LXVIII. Patent, daß die Frantzösische Commission Ecclesiastique auf den Fuß des Teutschen Consistorii gesetzet werden solle 26. Julii 1701 Text
LXIX. Verordnung, daß bey denen Frantzösischen Gemeinden, wo nur ein Prediger, des Sonntags an statt der Mittags-Predigt eine Catechisation gehalten, und mit einem Gebeth geschlossen werden solle 4. Septembr. 1702 Text
LXX. General-Verordnung, wegen der Theologischen Schrifften, wer dieselben vor den Druck censiren solle, und wie es mit Verkauff derer, so auswärtig gedruckt, zu halten 5. Novembr. 1703 Text
LXXI. Rescript, daß das Früh-Beichten des Sonntags soll abgeschaffet werden 2. Febr. 1705 Text
LXXII. Circular-Notification an die Inspectores, daß vermöge des vorstehenden Rescripts das Früh-Beichten hinführo abgeschaffet seyn solle 2. April. 1705 Text
LXXIII. Rescript an das Neumärckische Consistorium, wie es mit Vocationibus zu halten, wann Summus Episcopus Collator in Filia ist 7. April. 1708 Text
LXXIV. Renovatio Edictorum vom 30. Martii 1662. und 26. Maji 1682. daß die Studiosi Theologiae, wann sie Beförderung oder Ordination verlangen, ihres geführten Wandels und Wesens von dem Inspectore Zeugniß bringen sollen 31. Jan. 1709 Text
LXXV. Edict. Patroni in Matre sollen absque Consensu Patroni in Filia, vice versa keine Vocation ertheilen, auch kein Candidatus eher zur Probe-Predigt und Cantzel gelassen werden, biß derselbe vom Consistorio oder dem Inspectore loci mit 2. Predigten tentiret und examiniret worden 14. Decembr. 1709 Text
LXXVI. Verordnung wegen der zu haltenden Kirchen-Visitation, und einiger deshalb zu beobachtenden Puncten 8. Febr. 1710 Text
LXXVII. Edict wegen der General-Visitation derer Kirchen, Schulen und Hospitalien, und dabey zu beobachtenden Fragen 16. April 1710 Text
LXXVIII. Verordnung an die Inspectores, wegen Reparation der Kirchen und Pfarr-Gebäude, und wer die dazu nöthige Kosten tragen soll 7. Febr. 1711 Text
No. LXXIX. Militair-Consistorial-Reglement 29. April 1711 Text
LXXX. Rescript wegen der Formuln bey Administration der Heil. Communion in der Reformirten Kirche 12. Decembr. 1711 Text
LXXXI. Rescript, wie der Streit über die Kirchen- und Pfarr-Huffen, ob es eigenthümliche Priester- Huffen, oder bona censitica, zu entscheiden 15. Decembr. 1711 Text
LXXXII. Consistorial-Verordnung an die Inspectores, daß nicht alle Edicta von der Cantzel publiciret werden sollen, sondern nur diejenigen, so Ecclesiastica etc. betreffen 21. Decembr. 1711 Text
LXXXIII. Königl. Preuß. Evangelisch Reformirte Inspections-Presbyterial-Classical-Gymnasien- und Schul-Ordnung vom 24. October 1713. Imgleichen Prediger-Bestallungs-Puncta, nebst denen dreyen Confessionen oder Glaubens-Bekäntnüssen, welche in den Churfürstl. Brandenb. die Religion betreffenden Edictis zu beobachten befohlen worden, hierbey auch die Churfürstl. Brandenb. Edicta selbst, nebst einer Declaration 24. October 1713 Text
LXXXIV. Rescript, daß das Frantzösische Ober-Consistorium sich in allen, also auch in Jaques Canons Process-Sache der Frantzösischen Process-Ordnung conformiren soll 4. Jan. 1714 Text
LXXXV. Notification, daß diejenigen, so Güther oder Aecker erben oder kauffen etc. welche dem Capitul zu Tangermünde Pächte und Zinse geben müssen, sich beym Dohm-Kirchen- Directorio zuforderst melden sollen 4. Mart. 1714 Text
LXXXVI. Verordnung, daß in dem Kirchen-Gebeth die Special-Benennung derer Collegiorum und Chefs etc. Haupt-Leute, Drosten und Beambten abzustellen 2. Jun. 1714 Text
LXXXVII. Verordnung, denen wegen zuerhaltender Einigkeit zwischen beyden Evangelischen Religions- Verwandten vorhin publicirten Edictis genau nachzukommen 31. Jul. 1714 Text
LXXXIIX. Consistorial-Verordnung an die Inspectores von vorstehender Materie und durchaus gleich lautenden Worten 4. Aug. 1714 Text
LXXXIX. Circular-Verordnung, daß kein Prediger oder Candidate ins künfftige länger als eine Stunde zu predigen sich unterstehen, oder vor jedesmahl zwey Thaler der Kirchen, worinn sie geprediget, erlegen sollen 18. Decembr. 1714 Text
XC. Instruction, wornach die Superintendenten, Pröbste und Inspectores der Chur-Marck Brandenburg, ein jeder in seinem Dioecesi, die Local-Visitation anzustellen, und zu verrichten haben 5. Martii 1715 Text
XCI. Reglement über die Instruction, wornach die Superintendenten, Pröbste und Inspectores in der Churmarck jährlich die Local-Visitationes hinkünfftig anzustellen 6. Maji 1715 Text
XCII. Rescript an das Frantzösische Ober-Consistorium, daß kein Membrum desselben ohne Königl. oder des Praesidenten Permission verreisen soll 3. Jan. 1716 Text
XCIII. Verordnung, daß Candidati Theologiae wegen ihres geführten Lebens und Wandels von ihren Praeceptoribus und Professoribus ante Examen ein Testimonium bringen, und sub fide juramenti alle Oerther, wo sie studiret, eigenhändig verzeichnen sollen 15. Jan. 1716 Text
XCIV. Verordnung, daß hinführo keine andere Edicta und Mandata, als nur diejenige, so Ecclesiastica, Kirchen-Sachen und dergleichen concerniren, von den Cantzeln abgelesen, und solchergestalt publiciret werden sollen 21. Jan. 1716 Text
XCV. Verordnung an das Frantzösische Ober-Consistorium alhier, daß bey denen Frantzösisch Reformirten Kirchen und Schulen nur ein Catechismus, nehmlich der Heidelbergische gebrauchet werden solle 31. Martii 1716 Text
XCVI. Erneuerte Verordnung, daß nicht länger als eine Stunde geprediget werden soll 10. April 1717 Text
XCVII. Verordnung, daß die Eltern ihre Kinder zur Schule, und die Prediger die Catechisationes halten sollen 28. Septembr. 1717 Text
Zu gedencken, daß auf dieses an das Consistorium ergangene Rescript an die Inspectores und sonst unter dem 23. October 1717. behörige Ordnung gleichen Innhalts ergangen deßen alhier zu notiren nöthig gewesen, weil solches datum in einer Verordnung an die Inspectores vom 15. Dec. 1736 sub No. CXXXVIII. Sect. 2. allegiret ist.
No. XCVIII. Rescript an das Frantzösische Ober-Consistorium, daß selbiges die Verfügung machen soll, daß der Heydelbergische Catechismus so bald möglich in das Frantzösische übersetzet, und nebst der Frantzösischen Evangelisch-Reformirten Glaubens-Bekäntnüß gedrucket werde 9. Nov. 1717 Text
XCIX. Verordnung an die Inspectores, zu melden, wann Leute, so 90. Jahr passiret, sterben 25. Febr. 1718 Text
C. Rescript wegen der von einigen Membris des Consistorii mit denen Feld- und andern ordinirten Predigern, welche weiter befördert werden sollen, vor Ausstellung der Vocation, jedesmahl vorher zuhaltenden Conferentz 7. Decembr. 1718 Text
CI. Verordnung an alle Inspectores, daß auf denen Kirch-Höffen Maulbeer-Bäume gepflantzet werden sollen 9. Jan. 1719 Text
CII. Verordnung an die Inspectores, daß die Prediger, wenn jemand mit hinterlassung Unmündiger verstirbt, so unter das Cammer- und andere Ober-Gerichte gehörig, solches anzeigen, auch keinen Wittwer oder Wittwe copuliren sollen, bevor sie ihnen ein Gerichtliches Attest überreichet, daß Sie mit ihren Kindern sich gebührend abgefunden 9. Jan. 1719 Text
CIII. Verordnung, daß die Prediger beyder Evangelischen Religionen nicht wieder einander predigen sollen 10. Maji 1719 Text
CIV. Declaratio des unterm 7. December a. p. wegen der Feld- auch anderer bereits vorhin examinirten und ordinirten Prediger, ergangenen Rescripts 31. Maji. 1719 Text
CV. Consistorial-Verordnung an die Inspectores, wegen Bepflantzung der Kirch-Höffe mit Maulbeer- Bäumen, nebst Anlage sub A. 26. Decembr. 1719 Text
CVI. Rescript an das Frantzösische Ober-Gericht, wie es gehalten werden soll, wenn einer in Geistlicher Censur stehet, und wie weit die Civil-Gerichte darauf zu reflectiren haben 22. Jan. 1720 Text
CVII. Verordnung an die Inspectores wegen derer zuhaltenden Catechismus-Predigten, und was dabey zu beobachten, insonderheit wegen derer zwischen beyden Evangelischen Religionen streitigen Puncten 13. Nov. 1720 Text
CVIII. Rescript, daß die Stadt- und Land-Prediger denen Feld- und Regiments-Predigern keinen Eintrag in ihrem Ambte thun sollen 12. Decembr. 1720 Text
CIX. Verordnung des Consistorii an die Inspectores auf vorherstehendes Rescript, daß denen Feld- Predigern kein Eintrag geschehen soll, mit vorhergehenden Rescript von Wort zu Wort gleichlautend 2. Jan. 1721 Text
CX. Declaration über die unterm 12. December a. p. wegen einzustellender Eingriffe der Stadt- und Land-Prediger, in Betracht der Feld- und Garnison-Prediger, und dieser in jener ihren Functionen ergangenen Verordnung 21. Martii 1721 Text
CXI. Verordnung, daß weder von denen Evangelischen Lutherischen noch Evangelischen Reformirten Predigern der Disput von der Gnaden-Wahl auf die Cantzel gebracht werden soll 21. April. 1722 Text
CXII. Patent, daß zu Küstern und Schulmeistern auf dem platten Lande, ausser Schneidern, Leinwebern, Schmieden, Rademachern, und Zimmerleuten, sonst keine andere Handwercker angenommen werden sollen 10. Nov. 1722 Text
CXIII. Verordnung an das Consistorium, daß künfftig nur die Poenal-Edicta, und was Kirchen- Sachen betrifft, von den Cantzeln abgelesen werden sollen 22. Febr. 1724 Text
CXIV. Verordnung an die Inspectores wegen Haltung der Catechismus-Predigten 10. Nov. 1724 Text
CXV. Rescript, daß die Stadt- und Land-Prediger denen Feld- und Garnison-Predigern keinen Eintrag thun, ins besondere bey Straffe der Cassation keine Proclamationes und Copulationes der Ober- Officierer vornehmen sollen 9. Febr. 1725 Text
CXVI. Consistorial-Verordnung auf vorstehendes Rescript an die Inspectores, daß die Stadt- und Land- Prediger denen Feld- und Garnison-Predigern keinen Eingriff in ihre Functiones thun sollen 16. Febr. Ao. 1725 Text
CXVII. Verordnung, daß kein Candidatus oder Studiosus Theologiae den Seegen von der Cantzel sprechen soll 31. Jan. 1727 Text
CXVIII. Rescript, daß keine mit Atheistischen Principiis angefüllete Bücher verkauffet, oder gedrucket werden sollen, bey Straffe der Karre 31. Jan. 1727 Text
CXIX. Rescript, daß keinem Provincial eine geistliche Jurisdiction in Ecclesiasticis, Visitation oder Mutation zu verstatten 20. Aug. 1728 Text
CXX. Consistorial-Verordnung an die Inspectores wegen der Catechismus-Predigten 2. Dec. 1729 Text
CXXI. Consistorial-Verordnung wegen vorsichtiger Administration des Heil. Abendmahls, und daß solches denen Gesunden nicht anders als in der Kirche öffentlich gereichet werden soll 6. Sept. 1731 Text
CXXII. Declaration, wie es ratione der alten und gebrechlichen Personen bey Distribution des Heil. Abendmahls zu halten 16. Jan. 1732 Text
CXXIII. Rescript, wegen Haltung der Communion bey denen Wochen-Predigten 22. Jan. 1732 Text
CXXIV. Verordnung an die Inspectores wegen Austheilung des Heil. Abendmahls nach denen Wochen- Predigten 14. Mart. 1732 Text
CXXV. Anderweite Declaration der Verordnung vom Abendmahl, wie solches denen Epilepticis, und mit Eckelhafften Schäden behaffteten auszutheilen 9. Jun. 1732 Text
CXXVI. Verordnung, daß derer zum Pfarr-Ambt praesentirten Candidaten Tüchtigkeit wohl geprüffet werden, und von wem es geschehen soll 18. April. 1733 Text
CXXVII. Verordnung, daß keinem Prediger ohne Permission des Consistorii ausser der Provintz und ausser Landes nicht ohne Königl. Permission zu reisen erlaubet seyn soll 18. Jul. 1733 Text
CXXVIII. Consistorial-Verordnung, so auf vorstehendes Rescript erfolget 8. Aug. 1733 Text
CXXIX. Declaration, wegen der von denen Predigern bey vorfallenden Reysen zusuchenden Permission 1. Jan. 1734 Text
CXXX. Verordnung, wegen Confiscation des Fameusen Dippels und andern dergleichen Secten-Bücher 30. Nov. 1735 Text
CXXXI. Rescriptum wegen der Criminal-Sachen, so bey dem Consistorio tractiret werden, etc. It. wegen Injurien und Ehe-Scheidungs-Klagen 9. April. 1736 Text
CXXXII. Verordnung, daß die Buch-Händler in Berlin die so genandte Werthheimische Bibel bey 100 Ducaten Fiscalischer Straffe nicht einführen und debitiren, und die albereit vorhandene Exemplaria confisciret werden sollen 2. Iunii. 1736 Text
CXXXIII. Allgemeine Verordnung, daß die Wertheimische Bibel weder in Königl. Landen eingeführet, noch öffentlich verkauffet, sondern confisciret werden soll 15. Iun. 1736 Text
CXXXIV. Rescript, daß hinführo kein Prediger ohne Sr. Königl. Maj. allergnädigste Permission aus denen Residentzien verreysen soll, nebst Beylage A. 2. Sept. 1736 Text
CXXXV. Verordnung an alle Inspectores wegen einer in der Chur-Marck zu haltenden General-Visitation aller Prediger und Abschaffung des Singens derer Gebethe, Seegens etc. 27. Sept. 1736 Text
CXXXVI. Circular-Verordnung, daß kein Kirchen-Patron einen Candidatum zur Probe-Predigt admittiren, vielweniger demselben die Vocation ertheilen solle, biß er ein Testimonium von denen Examinatoribus wegen seiner Capacitaet und Admissibilitaet zurück erhalten 27. Sept. 1736 Text
CXXXVII. Edict, (1) daß die Consistoria auf der Prediger Conduite besser, als bißher, achtung geben, und ohne Neben-Absicht mit aller Rigueur gegen die, so ein ärgerlich Leben führen, verfahren sollen. (2) daß die Inspectores, so bald sie etwas von der Prediger ärgerlichen Leben erfahren, die Sache untersuchen, und das Protocoll an die Consistoria einsenden sollen. (3) daß die Inspectores die ihnen anvertrauete Kirchen fleißig visitiren, und das Protocoll, wie sie alles gefunden, an die Consistoria einschicken müssen. (4) daß künfftig keine Prediger weiter bestellet werden sollen, als die ein gutes Zeugnüß von Halle, und ihren Inspectoren haben, nachher öffentlich in dem Consistorio examiniret worden, und drey Predigten über die ihnen vorgeschriebene Texte gehalten haben. (5) daß die Inspectores bey Straffe der Cassation jährlich eine Conduiten-Liste wegen ihrer Prediger einsenden sollen. (6) daß es eben so mit Untersuchung und Visitation der Schulen und der Schulmeister gehalten werden solle, und (7) daß die Fiscalische Bediente in specie instruiret werden sollen, ein wachsames Auge darüber zu halten 29. Sept. 1730 Text
CXXXVIII. Verordnung an die Inspectores, daß bey denen Lutherischen Gemeinden einerley, des Lutheri kleiner Catechismus gebrauchet werden soll 24. Dec. 1736 Text

(c) Staatsbibliothek zu Berlin - Stiftung Preußischer Kulturbesitz