Preußische Rechtsquellen Digital / Corpus Constitutionum Marchicarum (CCM) / Theil 2, Abth. 3


Des Corporis Constitvtionvm Marchicarvm Anderer Theil Von Der Iustiz so wol in Civil- als Criminal- und Fiscal-Sachen, und deren Process bey dem Geheimbten Iustiz-Rath, auch Hoff- und Cammer- wie auch Krieges-Hoff- und Cammer-Gericht zu Berlin und andern hohen und niedrigen Iustiz-Collegiis und Gerichten in der Chur- und Neu-Marck, denen Gerichts- auch Vormundschafft-Wechsel-Hypothequen- und Concurs-Ordnung, ferner von dem hohen Tribunal zu Berlin und Lehns-Sachen. In Fünff Abtheilungen

Dritte Abtheilung. Von Criminal- und Fiscalischen Sachen

No. I. Mandatum wider die Wucherer, und wider dieselben anzustellenden Fiscalischen Processe 1573 Text
II. Edict wider die Wild-Diebe, daß sie mit dem Galgen zu bestraffen 1574 Text
III. Mandat wegen derer Scharff-Richter-Gebühren von Torturen und Executionen Montags nach Cantate 1580 Text
IV. Edict wider die Wild-Diebe, daß solche mit dem Strange zu bestraffen, und wie diejenigen zu bestraffen, so nach Schwanen etc schiessen, oder Eyer ausnehmen 6. Martii 1582 Text
V. Edict wider das Strauch-Reiten, Strassen-Räuberey, und gewaltsahme stehlen 4. Febr. 1612 Text
VI. Verordnung und Mandat, wie diejenigen, so sich des Wildprett-Schiessens unterstehen, gestraffet werden sollen 9. Decemb. 1620 Text
VII. Patent, daß niemand gestohlenes Guth an sich kauffen soll, und wie deshalb zu inquiriren, und solches zu bestraffen 23. Julii 1627 Text
VIII. Mandat wider Zänckerey, Schlägereyen, Duelle etc 17. Septemb. 1652 Text
IX. Edict wegen des Stehlens auffm Schiff, daß solches am Leben gestraffet werden soll 4. Mart. 1681 Text
X. Edict, wie diejenigen, so aus Churfürstl. Residentzien und Häusern, oder von andern Orthen mit dem Churfürstl. Wappen, Nahmen, oder sonst bezeichnetes Silber-Geschirr etc stehlen, nach Unterschied zu bestraffen 22. Jan. 1683 Text
XI. Edict, daß kein Churfürstl. auf Rechnung bestellter Diener die Churfürstlichen Gelder in seinen Nutzen verwenden soll, und wie er widrigenfalls nach Unterschied zu bestraffen 22. Januar. 1683 Text
XII. Renovatio und Extension des wegen Bestraffung des Hoff-Diebstahls Anno 1683. ergangenen Edicts, daß solches auch bey denen der Churfürstin, Chur-Printzen, Printzen und Printzeßinnen zuständigen Sachen etc gelten soll 12. Januar. 1684 Text
No. XIII. Edict, daß die Hauß-Diebe gleich den andern Dieben sollen gestraffet werden 23. Januar. 1684 Text
XIV. Edict wider die Duella etc 6. August. 1688 Text
XV. Rescript, daß die Hehler gleich denen Dieben gestraffet werden sollen 9. Octobr. 1690
19. Octobr. 1690
Text
XVI. Patent wieder das Einbrechen, Stehlen und Hehlen in den Residentzien, und von Belohnung derer, so etwas anzeigen 24. Februar. 1693 Text
XVII. Declaration des Duell-Edicts wider diejenigen, so denen Händeln zusehen, und es nicht hindern, auch nicht denunciiren 25. Novembr. 1693 Text
XVIII. Renovation derer vorhin wegen des Hoff-Diebstahls ergangenen Edicten 16. Octobr. 1696 Text
XIX. Rescript, was wegen der Fiscalischen Geld-Straffen, Dictirung und Eintreibung zu beobachten, und daß quota fiscalis abgekürtzet werden soll 24. Jun. 1698 Text
XX. Geschärfftes Edict wegen derer in denen Residentzien mit Einbruch, Einsteigen, oder anderer Vergewaltigung beschehenden Diebstähle, solche mit dem Strange zu bestraffen 23. Aug. 1700 Text
XXI. Rescript, wodurch die Officiales Fisci an den General-Fiscal und dessen Anordnungen verwiesen werden 26. Febr. 1704 Text
XXII. Rescript wegen derer Fiscalischen Straffen, so dem zu erbauenden Invaliden-Hause destiniret sind 24. Aug. 1705 Text
XXIII. Renovatio des Edicts vom 23. Aug. 1700. wider die Diebstähle in denen Residentzien, und Diebes-Hehler, auch, daß sie vor dem Hause, wo sie gestohlen, aufzuhängen 7. Nov. 1705 Text
XXIV. Edict, daß die Juden welche auf Posten gestohlene Sachen verhehlen, als Diebe gestraffet werden sollen 10. Martii 1710 Text
XXV. Mandat, daß niemand liederliche Weibes-Persohnen hausen, und jeder Haus-Wirth es anzeigen solle, wenn wegen Schwangerschafft lediger Persohnen Verdacht ist 10. April. 1710 Text
XXVI. Patent, daß diejenigen, mit dem Tode bestraffet werden sollen, welche den bey ihrer Verweisung aus denen Residentzien abgeschworenen Uhrpheden brechen, und wiederkommen 9. Martii 1711 Text
XXVII. Erklärtes und erneuertes Mandat wider die Selbst-Rache, Injurien, Friedens-Stöhrungen und Duelle 28. Junii 1713 Text
XXVIII. Edict von Hexen-Processen, deren Verbesserung, und daß die peinliche Urtheil zur Confirmation eingeschicket, auch die Brand-Säulen weggenommen werden sollen 13. Dec. 1714 Text
XXIX. Edict, daß Basserte und Landsquenetts bey 1000. Ducaten Straffe verbothen, und die Fiscaele darauff acht haben sollen 8. Aug. 1714 Text
XXX. Rescript, daß diejenigen, so dem Uhrpheden zu wider in die Residentzien kommen, mit Staupen-Schlägen wieder verwiesen werden 26. Mart. 1715 Text
XXXI. Edict, daß der General-Fiscal und dessen Subalternen darauff acht haben sollen, ob die Edicta und Mandata gehalten werden 22. Dec. 1716 Text
XXXII. Criminal-Ordnung vor die Chur- und Neumarck 8. Julii 1717 Text
XXXIII. Rescript wegen Einsendung und Confirmation derer Sententien in Criminalibus, wenn solche geschehen soll 2. Martii 1717 Text
XXXIV. Edict von Lethalität der Wunde, wenn einer vor den neundten Tag stirbt ... 22. Mart. 1717 Text
XXXV. Verordnung, daß in Inquisitionen und Fiscalischen Untersuchungen die gehaltene Protocolla dem Beschuldigten communiciret werden sollen 13. Jan. 1718 Text
XXXVI. Edict wegen des Todtschlages, wie auch wider den Mißbrauch der Rencontres 12. Mart. 1718 Text
XXXVII. Allgemeines Edict wegen Abstellung des Vollsauffens, und daß die Trunckenheit in denen Delictis nicht entschuldigen, sondern die Straffe vermehren soll 31. Mart. 1718 Text
XXXVIII. Edict, daß diejenige, so boßhaffter weise denen Maulbeer- und andern fruchtbaren Bäumen Schaden zu fügen, mit Staupen-Schlag oder Vestungs-Bau bestraffet werden sollen 28. April. 1718 Text
XXXIX. Rescript, das das Criminal-Collegium den Punct wegen der Kirchen-Busse in denen abzufassenden Sententien der Geistlichkeit überlassen solle 28. Jun. 1718 Text
No. XL. Patent, und geschärffte Ordre, gegen die an denen publiquen Laternen durch Dieberey und Einschlagung derselben verübte Insolentien 28. Febr. 1720 Text
XLI. Declaration der, Anno 1717. publicirten Criminal-Ordnung 29. April. 1720 Text
XLII. Allgemeines Edict, wegen des Kinder-Mords, worinnen die Straffe des Sacks verordnet wird 30. Aug. 1720 Text
XLIII. Edict, welchergestalt die Diebes-Hehler, wann sie überführet werden, ohne Weitläufftigkeit und Formalität von Proceß, zu bestraffen 16. Octobr. 1720 Text
XLIV. Declaration des Edicts wider die Selbst-Rache, und daß die Civil-Persohnen nach der Criminal-Ordnung mit der Defension zu hören 12. Maji 1721 Text
XLV. Rescript, wegen Einstellung alles Schrifft-Wechsels in Inquisitions-Sachen 8. Novembr. 1721 Text
XLVI. Fiscalisches Reglement, wornach sämbtliche Fiscaele bey denen Processen und Fiscalischen Verrichtungen sich zu achten 20. Aug. 1722 Text
XLVII. Geschärfftes Edict wider die Raubereyen und Diebereyen 5. April. 1723 Text
XLVIII. Renovirtes und geschärfftes Edict wegen des Kinder-Mords 22. Novemb. 1723 Text
XLIX. Allgemeines Edict wegen Abkürtzung derer Inquisitions-Processe, und Abstellung verschiedener Mißbräuche 21. Aug. 1724 Text
L. Instruction, wie die Visitation und Auffhebung der Diebes-Rotten, Bettler und Zigeuner, oder andern liederlichen Gesindels in Städten und auf dem Lande anzustellen 9. Jan. 1725 Text
LI. Notification der Innhalts vorstehender Instruction zu beschehenden General-Visitation 1725 Text
LII. Edict, wie es in den Inquisitions-Sachen künfftig mit dem Stempel-Papier gehalten werden soll 17. Januar. 1725 Text
LIII. Verordnung, daß in puncto Sodomiae ohne einigen Unterscheid, ob Immissio Seminis geschehen oder nicht, die Straffe des Feuers zuerkannt werden soll 11. April. 1725 Text
LIV. Edict, daß die Zigeuner, so im Lande betreten werden, und 18. Jahr und drüber alt seyn, ohne Gnade mit dem Galgen bestraffet, und die Kinder in Wäysen-Häuser gebracht werden sollen 5. Octobr. 1725 Text
LV. Allgemeines Edict, daß, wann ein Jude wissentlich gestohlene Sachen kauffet, selbige so fort unentgeltlich restituiret, und der Jude ausgepeitschet und gebrandmarcket, und der die ihm zugebrachte Sachen nicht anzeiget, des Landes verwiesen, überall der Judenschafft auch bey Verlust des Capitals verbothen seyn solle, nicht mehr als 12. pro Cent jährlich zu nehmen 24. Decemb. 1725 Text
LVI. Decision derer über die Criminal- und Fiscalischen Processe im Hertzogthum Crossen, und wegen der Jurisdiction zwischen der Neumärckischen Regierung und dem Verweser-Ambte entstandenen Streitigkeiten 18. Febr. 1727 Text
LVII. Edict, daß die Wild-Diebe, auch diejenigen, welche in Königl. Gehegen mit Wildprett nebst Flinten und Büchsen angetroffen werden, ohne alle Gnade aufgehangen werden sollen 9. Jan. 1728 Text
LVIII. Declaration des Edicts vom 9ten Jan. a. c. wegen der Wild-Diebe, daß, wer einen Wild-Dieb angiebet, 10. Rthlr. haben, wer ihn aber verhehlet, als ein Wild-Dieb selbst bestraffet werden soll 2. Mart. 1728 Text
LIX. Rescript, daß die Selbst-Mörder durch den Schinder ohne Unterscheid begraben werden sollen, sambt Beylage A. 5. Aug. 1728 Text
LX. Reglement, nach welchen die Beamten, welchen die Fructus Jurisdictionis verpachtet sind, in Bestraffung der Unterthanen sich achten sollen 28. Aug. 1728 Text
LXI. Edict, daß, wer gestohlene Ammunitions-Stücke kauffet, so wohl als der Dieb selbsten, mit dem Strang am Leben gestraffet werden soll. publiciret im Februario 1731 10. Febr. 1730 Text
LXII. Patent, daß den Handwerckern zwar erlaubet sey, bey Erbauung der Galgen etc ihre übliche Gebräuche zu beobachten, jedoch, daß sie den Gerichts-Obrigkeiten ausser dem Arbeits-Lohn keine besondere Unkosten veruhrsachen 2. Nov. 1730 Text
LXIII. Erneuertes und geschärfftes Edict, gegen die überhand nehmende Wild-Diebereyen 18. Dec. 1730 Text
LXIV. Allgemeines Edict wegen Bestraffung des Selbst-Mords 22. Jan. 1731 Text
LXV. Allgemeines Edict, wider das Charten-Spiel von Bassette, Landsquenets und Pharaon, und dessen Fiscalischer, auch Leibes-Bestraffung 19. Sept. 1731 Text
LXVI. Allgemeine Ordnung und Declaration, wie die Inquisitions- und Criminal-Processe in allen Königl. Provintzien und Landen auf das kürtzeste und legaleste sollen geführet, und prompt zu Ende gebracht werden
Rescript, so zugleich an alle Regierungen, Krieges- und Domainen-Cammern ergangen, daß sie vorstehende allgemeine Ordnung und Declaration, wie Inquisitions- und Criminal-Processe forthin aufs schleunigste und legaleste zu führen, und zum Ende zu bringen, gehörig publiciren, und stricte darüber halten sollen
12. Julii 1732
4. Sept. 1732
Text
No. LXVII. Geschärfftes Patent, gegen die Verderbung und Diebereyen an öffentlichen Laternen in den Königl. Residentzien 18. Sept. 1732 Text
LXVIII. Rescript, wegen Siegelung der Fiscalischen Sachen 3. Martii 1733 Text
LXIX. Declaratio Edicti vom 17. Jan. 1725. wegen Gebrauch des Stempel-Papiers bey Inquisitions-Processen 1. Julii 1733 Text
LXX. Edict, daß hinführo kein Halb-Meister oder Abdecker sich unterstehen soll, Scharff-Richterliche Executiones zu verrichten, sondern daß dazu allein rechte Scharff- und Nachrichter genommen werden sollen 31. Aug. 1733 Text
LXXI. Verordnung, wie es hinkünfftig mit Einsendung und Addressirung der Straff-Gelder gehalten werden solle 6. Nov. 1733 Text
LXXII. Rescript an die Neumärckische Krieges- und Domainen-Cammer, über einige wegen der Criminal-Sachen mit der Regierung habende Differentzien 14. Maji 1734 Text
LXXIII. Edict, daß keine Gerichts-Obrigkeit sich unterstehen soll, ohne Königl. besondere Erlaubnüß die Cörper der hingerichteten Delinquenten ihren Verwandten abfolgen zu lassen 2. Nov. 1735 Text
LXXIV. Edict, wodurch die bey denen Criminal-Processen nöthige Kosten vors künfftige reguliret werden 10. Dec. 1735 Text
LXXV. Edict wegen der Diebstähle in denen hiesigen Residentzien, 1) daß die Hauß-Diebe, welche einen Kasten, Thüre, oder Spind erbrechen, oder mit Schlüsseln auffmachen, und etwas daraus stehlen, wenn sie auch alles restituiren können, binnen 8. Tagen gehäncket. 2) Daß die anderen Diebe, welche einsteigen, oder einbrechen, oder sich in ein Hauß einschleichen, und darinnen verschliessen lassen, gleichfalls mit dem Galgen bestraffet, und 3) wann sie Waffen mit sich führen, gerädert werden sollen 9. Jan. 1736 Text
LXXVI. Edict, wie die mehresten Criminal-Processe in wenig Tagen oder Wochen zum Ende gebracht werden können und sollen 9. Jan. 1736 Text
LXXVII. Rescript, wie nach Unterschied des Verbrechens die Fiscalische Klage anzustellen, und zu procediren 18. Jan. 1736 Text
LXXVIII. Se. Königl. Majest. extendiren das Edict vom 9ten Jan. dieses Jahres, wegen der Hauß-Diebe dahin, daß alle Herrschafften und Familien, wann sie Gesinde annehmen, dieses Edict ihnen vorlesen, und bekandt machen sollen, damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne 29. Octobr. 1736 Text

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