Preußische Rechtsquellen Digital / Corpus Constitutionum Marchicarum (CCM) / Theil 6, Abth. 3


Des Corporis Constitutionum Marchicarum Sechster Theil Von Miscellaneis, und Supplementis derer vorhergehenden Fünf Theile bis 1736. in sich haltend Landtags-Recesse, von Justitzien- Zoll- Brau- und anderen Sachen, auch Edicta und Ordnungen vom Abschoß, Ober Heralds-Amt, Rang-Reglements, Monte Pietatis, Privilegiis derer refugirten aus Franckreich und Schweitz, Erb-Pacht, Orden des schwartzen Adlers, Societaet derer Wissenschaften etc. In Drey Abtheilungen, Nebst Anhang Derer in Frantzösischer Sprache zum Behuf der Frantzösischen nation publicirten Verordnungen, und beygefügter Discipline Ecclesiastique derer Reformirten Kirchen in Franckreich

Dritte Abtheilung von Einigen auf Befehl derer Churfürsten Johann Georgens und Friedrich Wilhelms abgefasseten, aber nicht publicirten Constitutionibus.

No. I. Cammer-Gerichts-Ordnung, so auf Churfürstl. Johann Georgens Befehl abgefasset, aber nicht publiciret worden Text
II. Landes-Ordnung oder Constitution, so auf des Churfürsten Johann Georgens Befehl abgefasset, aber nicht publiciret worden Text
III. Unser von Gottes Gnaden Johanns Georgen, Marggrafen zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerers und Churfürsten etc Verbesserung und weitere Erklärung unserer Landes-Constitution und Cammer-Gerichts-Ordnung mit andern mehr Constitutionen und Satzungen, nach welchen hinführo in unserm Lande, wenn dergleichen Sachen fürfallen, soll verabscheidet, erkannt und geurtheilet werden, wie solche 1594. angefasset, aber nicht publiciret worden Text
IV. Unser von Gottes Gnaden Friedrich Willhelms, Marggrafens zu Brandenburg, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerers und Churfürsten, etc Cammer-Gerichts-Ordnung, abgefasset Anno 1643. aber nicht publiciret. Text
Des Ersten Registers Anhang: Churfürst Joachims II. Revers denen Städten der Churmarck Brandenburg wegen ihrer auf dem Landtage übergebenen Gravaminum ertheilet. De dato Cölln an der Spree, Sonntags Judica. 1540 Text

Anhang. Von dem Etablissement derer Frantzösischen Colonien, ihren Gerechtsamen, Jurisdiction, Freyheit, Process-Ordnung etc in Frantzösischer Sprache. Dieser ist dergestalt absonderlich gedrucket, daß eines Theils solcher a part verkaufet werden kan, andern Theils, wer solchen mit diesem Sechsten Theil zugleich nicht kauffen will, dazu nicht genöthiget ist selbigen anzunehmen, wie solches in Vorbericht angeführet ist. Und um eben dieser Ursach willen ist der Druck also eingerichtet, daß dieser Anhang nach dem zweyten Register des Sechsten Theils folget.


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